Artikel 7 VO (EU) 2010/817
Wiedereinziehung zuviel gezahlter Beträge
Wird nach Zahlung der Erstattung festgestellt, dass die Verordnung (EG) Nr. 1/2005 nicht eingehalten wurde, so wird der betreffende Teil der Erstattung, gegebenenfalls einschließlich der Sanktion gemäß Artikel 6 der vorliegenden Verordnung, als zu Unrecht gezahlt betrachtet und nach Artikel 49 der Verordnung (EG) Nr. 612/2009 wieder eingezogen.
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