Artikel 7 VO (EU) 2010/817

Wiedereinziehung zuviel gezahlter Beträge

Wird nach Zahlung der Erstattung festgestellt, dass die Verordnung (EG) Nr. 1/2005 nicht eingehalten wurde, so wird der betreffende Teil der Erstattung, gegebenenfalls einschließlich der Sanktion gemäß Artikel 6 der vorliegenden Verordnung, als zu Unrecht gezahlt betrachtet und nach Artikel 49 der Verordnung (EG) Nr. 612/2009 wieder eingezogen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.