Präambel VO (EU) 2010/817

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO)(1), insbesondere auf Artikel 170 in Verbindung mit Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Verordnung (EG) Nr. 639/2003 der Kommission vom 9. April 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates hinsichtlich des Schutzes lebender Rinder beim Transport als Voraussetzung für die Gewährung von Ausfuhrerstattungen(2) ist mehrfach und in wesentlichen Punkten geändert worden(3). Aus Gründen der Klarheit empfiehlt es sich, im Rahmen der jetzt anstehenden Änderungen eine Neufassung dieser Verordnung vorzunehmen.
(2)
Gemäß Artikel 168 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 sind die Erteilung und die Zahlung der Ausfuhrerstattung für lebende Rinder von der Einhaltung der Tierschutzvorschriften der Union und insbesondere der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen(4) abhängig.
(3)
Um sicherzustellen, dass die Tierschutzvorschriften eingehalten werden, sollte eine Überwachungsregelung eingeführt werden, die obligatorische Kontrollen an den Ausgangsstellen aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft sowie nach dem Verlassen des Zollgebiets der Gemeinschaft an Orten, an denen das Transportmittel gewechselt wird, und auch am Ort der ersten Entladung im Endbestimmungsdrittland umfasst.
(4)
Um ordnungsgemäße Kontrollen beim Verlassen des Zollgebiets der Gemeinschaft zu erleichtern, sollten Ausgangsstellen benannt werden.
(5)
Die Beurteilung des Zustands und der Gesundheit von Tieren erfordert besondere Fachkenntnisse und Erfahrung. Die Kontrollen sollten daher von einem Tierarzt durchgeführt werden. Außerdem sollten der Umfang dieser Kontrollen präzisiert und ein Musterbericht für genaue und einheitliche Kontrollen festgelegt werden.
(6)
In Drittländern sollten obligatorische Kontrollen im Sinne dieser Verordnung von amtlichen Stellen der Mitgliedstaaten oder von internationalen Kontroll- und Überwachungsgesellschaften durchgeführt werden, die von den Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 612/2009 der Kommission vom 7. Juli 2009 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen(5) zuzulassen und zu kontrollieren sind. Zur Durchführung der Kontrollen im Sinne der vorliegenden Verordnung sollten die internationalen Kontroll- und Überwachungsgesellschaften insbesondere die Vorschriften für die Zulassung und Kontrolle gemäß Anhang VIII der Verordnung (EG) Nr. 612/2009 erfüllen.
(7)
Gemäß Artikel 168 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 wird die Zahlung der Ausfuhrerstattungen von der Einhaltung der Rechtsvorschriften der Union über Tierschutz abhängig gemacht. Daher sollte klargestellt werden, dass ein Verstoß gegen diese Tierschutzvorschriften unbeschadet der in der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union anerkannten Fälle höherer Gewalt nicht eine Kürzung, sondern die Verweigerung der Ausfuhrerstattung nach Maßgabe der Zahl der Tiere, für die die Tierschutzvorschriften nicht beachtet wurden, zur Folge hat. Aus diesen Bestimmungen sowie aus den Tierschutzvorschriften in den Artikeln 3 bis 9 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 und den darin genannten Anhängen ergibt sich, dass die Erstattung für Tiere, für die diese Tierschutzvorschriften nicht eingehalten wurden, unabhängig von der körperlichen Verfassung der Tiere zu verweigern ist.
(8)
Wurde die Verordnung (EG) Nr. 1/2005 bei einer großen Zahl Tiere nachweislich nicht eingehalten, so sollten zusätzlich zur Nichtzahlung der Ausfuhrerstattung angemessene Sanktionen verhängt werden. Ist diese Nichteinhaltung auf eine völlige Missachtung der Tierschutzvorschriften zurückzuführen, so sollte die Erstattung insgesamt verweigert werden.
(9)
Angesichts der Unterschiede zwischen verschiedenen Sprachfassungen ist es erforderlich klarzustellen, dass die Erstattung für alle in der Ausfuhranmeldung angegebenen Tiere zu verweigern ist, wenn die Zahl der Tiere, für die keine Erstattung gezahlt wird, mehr als 5 % der in der angenommenen Ausfuhranmeldung bestätigten Zahl, jedoch mindestens drei Tiere, oder zehn oder mehr Tiere, jedoch mindestens 2 % der in der angenommenen Ausfuhranmeldung bestätigten Zahl beträgt. Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b sollte daher entsprechend geändert werden.
(10)
Die Mitgliedstaaten sollten der Kommission die Informationen zur Verfügung stellen, die notwendig sind, um die Einhaltung dieser Verordnung zu überwachen und über ihre Anwendung zu berichten.
(11)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)

ABl. L 93 vom 10.4.2003, S. 10.

(3)

Siehe Anhang V.

(4)

ABl. L 3 vom 5.1.2005, S. 1.

(5)

ABl. L 186 vom 17.7.2009, S. 1.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.