Präambel VO (EU) 2010/82

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates(1), insbesondere auf Artikel 18a Absatz 3 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Mit der Richtlinie 2003/87/EG, geändert durch die Richtlinie 2008/101/EG(2), wurde der Luftverkehr in das System der Europäischen Union für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten einbezogen.
(2)
Die Verordnung (EG) Nr. 748/2009 der Kommission(3) enthält eine Liste der Luftfahrzeugbetreiber, die am oder nach dem 1. Januar 2006 einer Luftverkehrstätigkeit im Sinne von Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG nachgegangen sind.
(3)
Die mit der Verordnung (EG) Nr. 748/2009 aufgestellte Liste der Luftfahrzeugbetreiber soll den Verwaltungsaufwand für die Luftfahrzeugbetreiber verringern, indem für jeden Luftfahrzeugbetreiber jeweils nur ein Mitgliedstaat zuständig sein wird, damit jedem Luftfahrzeugbetreiber klar ist, welchem Mitgliedstaat er untersteht, und den Mitgliedstaaten klar ist, für welche Luftfahrzeugbetreiber sie zuständig sind.
(4)
Die Einbeziehung in das Emissionshandelssystem der Union, einschließlich der Verpflichtung zur Abgabe von Zertifikaten, hängt von der Ausführung einer Luftverkehrstätigkeit im Sinne von Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG und nicht von der Führung in der mit der Verordnung (EG) Nr. 748/2009 der Kommission erstellten Liste der Luftfahrzeugbetreiber ab.
(5)
Eine Reihe von Luftfahrzeugbetreibern nimmt für die Anmeldung ihrer Flugpläne und die Zahlung ihrer Flugstreckengebühren Management- oder Dienstleistungsunternehmen in Anspruch. Deshalb steht im Flugplan oft die von der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) vergebene Kennung des Management- oder Dienstleistungsunternehmens, obwohl dieses Unternehmen nicht unbedingt der Luftfahrzeugbetreiber ist. Luftfahrzeugbetreiber oder Luftfahrzeugeigentümer werden jedoch grundsätzlich anhand der ICAO-Kennung im Flugplan oder des Zulassungskennzeichens des Luftfahrzeugs identifiziert, und es kann daher nicht immer zweifelfrei festgestellt werden, wer genau Betreiber des Luftfahrzeugs ist, es sei denn, Eurocontrol liegen Flottendaten des Betreibers mit Angaben zu dem betreffenden Luftfahrzeug vor. Bei der Aktualisierung der Liste von Luftfahrzeugbetreibern hat die Kommission die Angaben von Luftfahrzeugbetreibern und Management- und Dienstleistungsunternehmen zu den Flottenlisten berücksichtigt. Wegen mangelnder Informationen stehen auf der aktualisierten Liste jedoch auch einige Management- bzw. Dienstleistungsunternehmen und Luftfahrzeug-Zulassungskennzeichen.
(6)
Die Verordnung (EG) Nr. 748/2009 sollte entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32.

(2)

ABl. L 8 vom 13.1.2009, S. 3.

(3)

ABl. L 219 vom 22.8.2009, S. 1.

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