Artikel 7 VO (EU) 2010/823

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) binnen sechs Monaten nach dem Ende des Zeitraums der nationalen Datenerhebung bereinigte Mikrodatensätze.

Den Qualitätsbericht übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission (Eurostat) binnen drei Monaten nach Lieferung der Mikrodatensätze.

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