ANHANG I VO (EU) 2010/832
Anhang XVIII wird wie folgt geändert:
- 1.
-
Nummer 2.1.2. erhält folgende Fassung:
- 2.1.2.
- Finanzielle Angaben (alle finanziellen Angaben sollten in Euro gemacht werden)
Finanzmittel insgesamt des operationellen Programms
(Europäsche Union und national)
Grundlage für Berechnung des EU-Beitrags
(öffentliche oder Gesamtkosten)
Gesamthöhe der von den Begünstigten gezahlten förderfähigen Ausgaben(1) Entsprechender öffentlicher Beitrag(1) Durchführungsrate
in %
a b c d e = c: a, wenn Gesamtkosten, oder e = d: a, wenn öffentliche Kosten Angabe des Fonds
- —
-
Davon in den Interventionsbereich des ESF fallende Ausgaben(2)
- —
-
Davon in den Interventionsbereich des EFRE fallende Ausgaben(2)
- —
-
Ausgaben für Regionen ohne Übergangsunterstützung(3)
- —
-
Ausgaben für Regionen mit Übergangsunterstützung(3)
entfällt entfällt Angabe des Fonds
- —
-
Davon in den Interventionsbereich des ESF fallende Ausgaben
- —
-
Davon in den Interventionsbereich des EFRE fallende Ausgaben
- —
-
Ausgaben für Regionen ohne Übergangsunterstützung
- —
-
Ausgaben für Regionen mit Übergangsunterstützung
entfällt entfällt Angabe des Fonds
- —
-
Davon in den Interventionsbereich des ESF fallende Ausgaben
- —
-
Davon in den Interventionsbereich des EFRE fallende Ausgaben
- —
-
Ausgaben für Regionen ohne Übergangsunterstützung
- —
-
Ausgaben für Regionen mit Übergangsunterstützung
entfällt entfällt Gesamtbetrag - 2.
-
Die folgende Nummer 5a wird eingefügt:
- 5a.
- EFRE- UND KOHÄSIONSFONDS-PROGRAMME: UMWELTPROJEKTE MIT GESAMTINVESTITIONSKOSTEN VON MINDESTENS 25 MIO. EUR UND HÖCHSTENS 50 MIO. EUR (FALLS ZUTREFFEND)
- —
Stand der Durchführung der verschiedenen Projektphasen.
- —
Stand der Finanzierung der Projekte.
- —
Auflistung der abgeschlossenen Projekte, einschließlich Abschlussdatum, der endgültigen Gesamtinvestitionskosten, einschließlich Finanzierungsquellen, sowie wesentlicher Output- und Ergebnisindikatoren, gegebenenfalls einschließlich Kernindikatoren.
Fußnote(n):
- (1)
Kumulative Zahlen.
- (2)
Falls von der Möglichkeit gemäß Artikel 34 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 Gebrauch gemacht wird, ist dieses Feld ist nur bei einem abschließenden Durchführungsbericht auszufüllen, wenn das operationelle Programm aus dem EFRE oder dem ESF kofinanziert wird.
- (3)
Dieses Feld ist nur bei einem abschließenden Durchführungsbericht auszufüllen, wenn das operationelle Programm auch Unterstützung für Regionen mit und ohne Übergangsunterstützung umfasst.
Für die operationellen Programme, die im Rahmen der besonderen Zuweisung für Regionen in äußerster Randlage einen Finanzbeitrag aus dem EFRE erhalten, sind die Ausgaben in operationelle Kosten und Infrastrukturinvestitionen aufzuschlüsseln.
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