Präambel VO (EU) 2010/837

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen(1), insbesondere auf Artikel 37 Absatz 2 Unterabsatz 3,

nach Anhörung der betroffenen Staaten,

in Erwägung nachstehenden Grundes:

Die Kommission hat von Liberia eine Antwort auf ihre schriftlichen Ersuchen erhalten, in denen dieser Staat um schriftliche Bestätigung gebeten wurde, dass bestimmte Abfälle, die in den Anhängen III oder IIIA der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführt sind und deren Ausfuhr nicht nach Artikel 36 der besagten Verordnung verboten ist, aus der Europäischen Union zur Verwertung in den betreffenden Staat ausgeführt werden dürfen, und um Angabe, welches Kontrollverfahren von ihm gegebenenfalls angewandt würde. Die Kommission erhielt auch weitere Informationen bezüglich Andorra, China, Indien und Kroatien. Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1418/2007(2) sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 190 vom 12.7.2006, S. 1.

(2)

ABl. L 316 vom 4.12.2007, S. 6.

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