Präambel VO (EU) 2010/838

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 714/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Netzzugangsbedingungen für den grenzüberschreitenden Stromhandel und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1228/2003(1), insbesondere auf den ersten Satz von Artikel 18 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
In der Verordnung (EU) Nr. 774/2010 der Kommission vom 2. September 2010 zur Festlegung von Leitlinien für den Ausgleich zwischen Übertragungsnetzbetreibern und für einen gemeinsamen Regelungsrahmen im Bereich der Übertragungsentgelte(2) der Kommission werden ein Mechanismus für den Ausgleich der Kosten der Übertragungsnetzbetreiber für die Durchleitung grenzüberschreitender Stromflüsse und ein gemeinsamer Regelungsrahmen im Bereich der Übertragungsentgelte festgelegt. Diese Verordnung gilt jedoch nur bis zum 2. März 2011.
(2)
Um die Kontinuität der Durchführung des Ausgleichsmechanismus für Übertragungsnetzbetreiber zu gewährleisten, sollten neue, in Artikel 18 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 genannte Leitlinien erlassen werden, die den durch jene Verordnung geschaffenen institutionellen Rahmen widerspiegeln. Insbesondere sollte die durch die Verordnung (EG) Nr. 713/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates(3) geschaffene Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden für die Überwachung der Implementierung des Ausgleichsmechanismus für Übertragungsnetzbetreiber verantwortlich sein.
(3)
Verbindliche Leitlinien für die Schaffung eines Ausgleichsmechanismus für Übertragungsnetzbetreiber sollten eine stabile Grundlage für die Anwendung dieses Ausgleichsmechanismus und für einen fairen Ausgleich der Kosten bilden, die Übertragungsnetzbetreibern infolge der Durchleitung grenzüberschreitender Stromflüsse entstehen.
(4)
Übertragungsnetzbetreiber in Drittländern oder in Gebieten, die mit der Union Vereinbarungen über die Übernahme und Anwendung von EU-Recht im Elektrizitätsbereich geschlossen haben, sollten berechtigt sein, an dem Ausgleichsmechanismus für Übertragungsnetzbetreiber auf der gleichen Grundlage wie Übertragungsnetzbetreiber in den Mitgliedstaaten teilzunehmen.
(5)
Es ist zweckmäßig zuzulassen, dass Übertragungsnetzbetreiber in Drittländern, die mit der Union keine Vereinbarung über die Übernahme und Anwendung von EU-Recht im Elektrizitätsbereich geschlossen haben, mit den Übertragungsnetzbetreibern in den Mitgliedstaaten multilaterale Vereinbarungen treffen, die es allen Parteien ermöglichen, für die Durchleitung grenzüberschreitender Stromflüsse einen fairen und gerechten Ausgleich zu erhalten.
(6)
Übertragungsnetzbetreiber sollten einen Ausgleich für Energieverluste infolge der Durchleitung grenzüberschreitender Stromflüsse erhalten. Grundlage des Ausgleichs sollte eine Schätzung der Verluste sein, die ohne Stromtransite entstanden wären.
(7)
Zum Zwecke des Ausgleichs der Kosten, die Übertragungsnetzbetreibern durch die Bereitstellung der Infrastruktur für die Durchleitung grenzüberschreitender Stromflüsse entstehen, sollte ein Fonds eingerichtet werden. Die finanzielle Ausstattung dieses Fonds sollte auf der Grundlage einer EU-weiten Bewertung der durch die Bereitstellung der Infrastruktur für die Durchleitung grenzüberschreitender Stromflüsse langfristig anfallenden durchschnittlichen zusätzlichen Kosten (LRAIC) festgelegt werden.
(8)
Die EU-weite Bewertung der Übertragungsinfrastruktur in Verbindung mit der Erleichterung grenzüberschreitender Stromflüsse sollte von der Agentur als der Stelle durchgeführt werden, die für die Koordinierung der Tätigkeiten der mit einer ähnlichen Aufgabe auf nationaler Ebene betrauten Regulierungsbehörden zuständig ist.
(9)
Für Übertragungsnetzbetreiber in Drittländern sollten die Kosten für die Nutzung des Übertragungsnetzes der Union genauso hoch sein wie für Übertragungsnetzbetreiber in Mitgliedstaaten.
(10)
Unterschiede bei den von den Stromerzeugern für den Zugang zum Übertragungsnetz zu entrichtenden Entgelten sollten nicht den Binnenmarkt unterminieren. Die durchschnittlichen Netzzugangsentgelte in den Mitgliedstaaten sollten innerhalb bestimmter Grenzen gehalten werden, damit die Vorteile der Harmonisierung zum Tragen kommen.
(11)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 46 der Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(4) eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 176 vom 15.7.2003, S. 1.

(2)

ABl. L 233 vom 3.9.2010, S. 1.

(3)

ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 1.

(4)

ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 55.

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