Artikel 2 VO (EU) 2010/86

Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 1010/2009

Die Verordnung (EG) Nr. 1010/2009 wird wie folgt geändert:

(1)
Dem Artikel 4 wird folgender Absatz angefügt:

„Hinsichtlich von Absatz 1 Buchstaben c) und d) teilen die Mitgliedstaaten der Kommission unverzüglich Name und Flagge des inspizierten Drittlandsschiffs und das Inspektionsdatum mit. Die Kommission macht diese Informationen den anderen Mitgliedstaaten zugänglich.”

(2)
Anhang IX wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.

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