Artikel 2 VO (EU) 2010/86
Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 1010/2009
Die Verordnung (EG) Nr. 1010/2009 wird wie folgt geändert:
- (1)
-
Dem Artikel 4 wird folgender Absatz angefügt:
„Hinsichtlich von Absatz 1 Buchstaben c) und d) teilen die Mitgliedstaaten der Kommission unverzüglich Name und Flagge des inspizierten Drittlandsschiffs und das Inspektionsdatum mit. Die Kommission macht diese Informationen den anderen Mitgliedstaaten zugänglich.”
- (2)
- Anhang IX wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.
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