Anlage II VO (EU) 2010/86
Ergänzende Erläuterungen zur Fangbescheinigung Neuseelands
Der „consignor” (=Versender) ist der „exporter” (=Ausführer). Angaben, die in einem Feld „unofficial information” (= inoffizielle Informationen) gemacht werden, und Angaben, die auf die Unterschriften im Namen der Regierung von Neuseeland folgen, werden nicht von der neuseeländischen Regierung validiert.© Europäische Union 1998-2021
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