Präambel VO (EU) 2010/86

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union und den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates vom 29. September 2008 über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei(1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1, Artikel 12 Absatz 5, Artikel 51 Absatz 3 und Artikel 52,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 gilt für Fischereierzeugnisse, die der Begriffsbestimmung in Artikel 2 derselben Verordnung entsprechen. In Anhang I der Verordnung sind die Erzeugnisse aufgeführt, die nicht unter die Begriffsbestimmung für Fischereierzeugnisse fallen. Diese Liste kann alljährlich überprüft werden und sollte nunmehr aufgrund der im Rahmen der Verwaltungszusammenarbeit mit Drittländern gemäß Artikel 20 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 neu eingeholten Informationen geändert werden.
(2)
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1010/2009 der Kommission vom 22. Oktober 2009 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates(2) sind unter anderem Eckwerte für die Durchführung von Hafeninspektionen durch die Mitgliedstaaten festgelegt worden. Damit die Mitgliedstaaten die in Artikel 4 Buchstaben c und d der Verordnung festgelegten Inspektionseckwerte anwenden können, sollten Informationen über die Inspektionen von Drittlandsschiffen auf elektronischem Wege an die Kommission übermittelt werden, die diese Informationen den anderen Mitgliedstaaten zugänglich macht.
(3)
Die Verwaltungsvereinbarungen, gemäß denen Fangbescheinigungen elektronisch erstellt, validiert oder vorgelegt werden oder durch elektronische Rückverfolgbarkeitssysteme ersetzt werden, durch die gewährleistet ist, dass die Behörden die Kontrollen auf gleich hohem Niveau durchführen können, sind in Anhang IX der Verordnung (EG) Nr. 1010/2009 aufzuführen. Da neue Verwaltungsvereinbarungen über Fangbescheinigungen abgeschlossen worden sind, sollte der Anhang aktualisiert werden.
(4)
Die Verordnungen (EG) Nr. 1005/2008 und (EG) Nr. 1010/2009 sind entsprechend zu ändern.
(5)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Fischerei und Aquakultur —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 1.

(2)

ABl. L 280 vom 27.10.2009, S. 5.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.