Präambel VO (EU) 2010/879

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung(1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Mit der Verordnung (EG) Nr. 554/2008 der Kommission vom 17. Juni 2008 zur Zulassung von 6-Phytase (Quantum Phytase) als Futtermittelzusatzstoff(2) wurde die Verwendung von 6-Phytase (EC 3.1.3.26) (Quantum Phytase) als Futtermittelzusatzstoff für Masthühner, Legehennen, Mastenten, Masttruthühner und abgesetzte Ferkel für einen Zeitraum von zehn Jahren zugelassen.
(2)
Gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 hat der Zulassungsinhaber beantragt, die Zulassungsbedingungen dieses Futtermittelzusatzstoffs für die Verwendung bei Legehennen zu ändern, indem die empfohlene Mindestdosis für 6-Phytase (EC 3.1.3.26) (Quantum Phytase) von 2000 FTU/kg auf 250 FTU/kg gesenkt wird. Der Antrag enthielt die entsprechenden Informationen zur Untermauerung des Antrags auf Änderung.
(3)
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit kam in ihrer Stellungnahme vom 10. März 2010 zu dem Schluss, dass der Zusatzstoff 6-Phytase (EC 3.1.3.26) (Quantum Phytase) bei Legehennen in der beantragten Mindestdosis von 250 FTU/kg Alleinfuttermittel wirksam ist(3).
(4)
Die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 sind erfüllt.
(5)
Die Verordnung (EG) Nr. 554/2008 sollte daher entsprechend geändert werden.
(6)
Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.

(2)

ABl. L 158 vom 18.6.2008, S. 14.

(3)

EFSA Journal 2010; 8(3):1550.

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