Präambel VO (EU) 2010/879
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung(1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Mit der Verordnung (EG) Nr. 554/2008 der Kommission vom 17. Juni 2008 zur Zulassung von 6-Phytase (Quantum Phytase) als Futtermittelzusatzstoff(2) wurde die Verwendung von 6-Phytase (EC 3.1.3.26) (Quantum Phytase) als Futtermittelzusatzstoff für Masthühner, Legehennen, Mastenten, Masttruthühner und abgesetzte Ferkel für einen Zeitraum von zehn Jahren zugelassen.
- (2)
- Gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 hat der Zulassungsinhaber beantragt, die Zulassungsbedingungen dieses Futtermittelzusatzstoffs für die Verwendung bei Legehennen zu ändern, indem die empfohlene Mindestdosis für 6-Phytase (EC 3.1.3.26) (Quantum Phytase) von 2000 FTU/kg auf 250 FTU/kg gesenkt wird. Der Antrag enthielt die entsprechenden Informationen zur Untermauerung des Antrags auf Änderung.
- (3)
- Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit kam in ihrer Stellungnahme vom 10. März 2010 zu dem Schluss, dass der Zusatzstoff 6-Phytase (EC 3.1.3.26) (Quantum Phytase) bei Legehennen in der beantragten Mindestdosis von 250 FTU/kg Alleinfuttermittel wirksam ist(3).
- (4)
- Die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 sind erfüllt.
- (5)
- Die Verordnung (EG) Nr. 554/2008 sollte daher entsprechend geändert werden.
- (6)
- Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.
- (2)
ABl. L 158 vom 18.6.2008, S. 14.
- (3)
EFSA Journal 2010; 8(3):1550.
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