Artikel 1 VO (EU) 2010/884

In der Tabelle im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1464/2004 wird in der neunten Spalte, „Sonstige Bestimmungen” , der Satz „Verabreichung nur bis höchstens 1 Tag vor der Schlachtung zulässig.” gestrichen.

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