Artikel 3 VO (EU) 2010/892

Die in Teil 1 des Anhangs aufgeführten Erzeugnisse, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 als Futtermittelzusatzstoffe und Vormischungen gekennzeichnet sind, dürfen weiterhin bis zum 9. Oktober 2013 in Verkehr gebracht werden und in Verkehr bleiben, bis die Bestände erschöpft sind. Das Gleiche gilt für Futtermittel-Ausgangsstoffe oder Mischfuttermittel, in deren Kennzeichnung diese Erzeugnisse als Futtermittelzusatzstoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 aufgeführt sind.

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