Artikel 17 VO (EU) 2010/904
(1) Jeder Mitgliedstaat speichert in einem elektronischen System folgende Informationen:
- a)
- Informationen, die er gemäß Titel XI Kapitel 6 der Richtlinie 2006/112/EG erhebt;
- b)
- Angaben zur Identität, Tätigkeit, Rechtsform und Anschrift der Personen, denen eine Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer zugeteilt wurde, und die in Anwendung des Artikels 213 der Richtlinie 2006/112/EG erhoben werden, sowie der Zeitpunkt, zu dem die Nummer zugeteilt wurde;
- c)
- Angaben zu den zugeteilten und ungültig gewordenen Mehrwertsteuer-Identifikationsnummern und der jeweilige Zeitpunkt des Ungültigwerdens dieser Nummern;
- d)
- Informationen, die er gemäß den Artikeln 360, 361, 364, 365, 369c, 369f, 369g, 369o, 369p, 369s und 369t der Richtlinie 2006/112/EG einholt;
- f)
- Informationen, die er gemäß Artikel 143 Absatz 2 Buchstaben a und b der Richtlinie 2006/112/EG erhebt, sowie das Ursprungsland, das Bestimmungsland, der Warencode, die Währung, der Gesamtbetrag, der Wechselkurs, der Preis des Gegenstands und das Nettogewicht;
- e)
- Angaben über die von ihm erteilten Mehrwertsteuer-Identifikationsnummern im Sinne des Artikels 369q der Richtlinie 2006/112/EG sowie über den Gesamtwert der gemäß Artikel 143 Absatz 1 Buchstabe ca von der Steuer befreiten Einfuhren von Gegenständen pro Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer — unabhängig davon, welcher Mitgliedstaat diese erteilt hat —, während jedes Monats.
(2) Die Kommission legt die technischen Einzelheiten zur automatisierten Abfrage der Informationen nach Absatz 1 Buchstaben a bis f des vorliegenden Artikels im Wege von Durchführungsrechtsakten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 58 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
(3) Die Kommission legt die Datenelemente der Informationen nach Absatz 1 Buchstabe f des vorliegenden Artikels im Wege von Durchführungsrechtsakten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 58 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
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