Artikel 2 VO (EU) 2010/904
(1) Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
- a)
- „zentrales Verbindungsbüro” das gemäß Artikel 4 Absatz 1 benannte Büro, das für die Verbindung zu den anderen Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden hauptverantwortlich zuständig ist;
- b)
- „Verbindungsstelle” jede andere Stelle als das zentrale Verbindungsbüro, die als solche von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 4 Absatz 2 dazu benannt ist, auf der Grundlage dieser Verordnung einen direkten Informationsaustausch durchzuführen;
- c)
- „zuständiger Beamter” jeden Beamten, der aufgrund einer Ermächtigung nach Artikel 4 Absatz 3 zum direkten Informationsaustausch auf der Grundlage dieser Verordnung berechtigt ist;
- d)
- „ersuchende Behörde” das zentrale Verbindungsbüro, eine Verbindungsstelle oder jeden zuständigen Beamten eines Mitgliedstaats, der im Namen der zuständigen Behörde ein Amtshilfeersuchen stellt;
- e)
- „ersuchte Behörde” das zentrale Verbindungsbüro, eine Verbindungsstelle oder jeden zuständigen Beamten eines Mitgliedstaats, der im Namen der zuständigen Behörde ein Amtshilfeersuchen entgegennimmt;
- f)
- „innergemeinschaftliche Umsätze” die innergemeinschaftliche Warenlieferung und die innergemeinschaftliche Dienstleistung;
- g)
- „innergemeinschaftliche Lieferung von Gegenständen” eine Lieferung von Gegenständen, die in der zusammenfassenden Meldung gemäß Artikel 262 der Richtlinie 2006/112/EG anzuzeigen ist;
- h)
- „innergemeinschaftliche Dienstleistung” die Erbringung von Dienstleistungen, die in der zusammenfassenden Meldung gemäß Artikel 262 der Richtlinie 2006/112/EG anzuzeigen ist;
- i)
- „innergemeinschaftlicher Erwerb von Gegenständen” die Erlangung des Rechts, nach Artikel 20 der Richtlinie 2006/112/EG wie ein Eigentümer über einen beweglichen körperlichen Gegenstand zu verfügen;
- j)
- „Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer” die in den Artikeln 214, 215 und 216 der Richtlinie 2006/112/EG vorgesehene Nummer;
- k)
- „behördliche Ermittlungen” alle von den Mitgliedstaaten in Ausübung ihres Amtes vorgenommenen Kontrollen, Nachprüfungen und Handlungen mit dem Ziel, die ordnungsgemäße Anwendung der Mehrwertsteuervorschriften sicherzustellen;
- l)
- „automatischer Austausch” die systematische Übermittlung zuvor festgelegter Informationen an einen anderen Mitgliedstaat ohne dessen vorheriges Ersuchen;
- m)
- „spontaner Austausch” die nicht systematische Übermittlung von Informationen zu jeder Zeit an einen anderen Mitgliedstaat ohne dessen vorheriges Ersuchen;
- n)
-
„Person”
- i)
- eine natürliche Person,
- ii)
- eine juristische Person,
- iii)
- sofern diese Möglichkeit nach den geltenden Rechtsvorschriften besteht, eine Personenvereinigung, der die Rechtsfähigkeit zuerkannt wurde, die aber nicht über die Rechtsstellung einer juristischen Person verfügt, oder
- iv)
- alle anderen rechtlichen Zusammenschlüsse gleich welcher Art und Form — mit oder ohne Rechtspersönlichkeit —, die Umsätze bewirken, die der Mehrwertsteuer unterliegen;
- o)
- „automatisierter Zugang” die Möglichkeit, unverzüglich Zugang zu einem elektronischen System zu haben, um bestimmte darin enthaltene Informationen einsehen zu können;
- p)
- „auf elektronischem Weg” die Übermittlung von Daten mithilfe elektronischer Anlagen zur Verarbeitung, einschließlich der digitalen Kompression, und zum Speichern von Daten per Draht oder Funk oder durch jedes andere optische oder elektromagnetische Verfahren;
- q)
- „CCN/CSI-Netz” die auf das Common Communication Network (im Folgenden: „CCN” ) und das Common System Interface (im Folgenden: „CSI” ) gestützte gemeinsame Plattform, die von der Union entwickelt wurde, um die gesamte elektronische Informationsübermittlung zwischen den zuständigen Behörden im Bereich Zoll und Steuern sicherzustellen;
- r)
- „gleichzeitige Prüfung” eine von mindestens zwei teilnehmenden Mitgliedstaaten mit gemeinsamen oder sich ergänzenden Interessen organisierte abgestimmte Prüfung der steuerlichen Verhältnisse eines Steuerpflichtigen oder mehrerer miteinander verbundener Steuerpflichtiger;
- s)
- „Zahlungsdienstleister” eine der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a bis d der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) aufgeführten Kategorien von Zahlungsdienstleistern oder eine natürliche oder juristische Person, für die eine Ausnahme gemäß Artikel 32 der genannten Richtlinie gilt;
- t)
- „Zahlung” vorbehaltlich der in Artikel 3 der Richtlinie (EU) 2015/2366 vorgesehenen Ausnahmen, einen „Zahlungsvorgang” gemäß der Definition in Artikel 4 Nummer 5 der genannten Richtlinie oder einen „Finanztransfer” gemäß Artikel 4 Nummer 22 der genannten Richtlinie;
- u)
- „Zahler” einen „Zahler” gemäß der Definition in Artikel 4 Nummer 8 der Richtlinie (EU) 2015/2366;
- v)
- „Zahlungsempfänger” einen „Zahlungsempfänger” gemäß der Definition in Artikel 4 Nummer 9 der Richtlinie (EU) 2015/2366.
(2) Die Begriffsbestimmungen der Artikel 358, 358a, 369a und 369l der Richtlinie 2006/112/EG für die Zwecke der einzelnen Sonderregelungen gelten auch für die Zwecke dieser Verordnung.
Fußnote(n):
- (1)
Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG (ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 35).
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