Artikel 24e VO (EU) 2010/904

Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten Folgendes fest:

a)
die technischen Maßnahmen zur Einrichtung und Pflege des CESOP;
b)
die Aufgaben der Kommission bei der technischen Verwaltung des CESOP;
c)
die technischen Einzelheiten der Infrastruktur und der Instrumente zur Gewährleistung der Verbindung und der allgemeinen Interoperabilität zwischen den in Artikel 24b genannten nationalen elektronischen Systemen und dem CESOP;
d)
die in Artikel 24b Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe b genannten elektronischen Standardformulare;
e)
die technischen und anderen Einzelheiten betreffend den in Artikel 24c Absatz 1 Buchstabe d genannten Zugang zu den Informationen;
f)
die praktischen Vorkehrungen zur Identifizierung der Eurofisc-Verbindungsbeamten nach Artikel 36 Absatz 1, die gemäß Artikel 24d Zugang zum CESOP haben werden;
g)
die von der Kommission anzuwendenden Verfahren, um jederzeit die Anwendung der geeigneten technischen und organisatorischen Sicherheitsmaßnahmen für die Entwicklung und den Betrieb des CESOP zu gewährleisten;
h)
die Aufgaben und Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten und der Kommission in Bezug auf die Funktionen des Verantwortlichen und des Auftragsverarbeiters nach der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) und der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates(2).

Diese Durchführungsakte werden gemäß dem in Artikel 58 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).

(2)

Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).

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