Artikel 47b VO (EU) 2010/904

(1) Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass die von dem Steuerpflichtigen, der die Sonderregelung nach Titel XII Kapitel 6 Abschnitt 2 der Richtlinie 2006/112/EG in Anspruch nimmt, gemäß Artikel 361 der genannten Richtlinie bei Aufnahme seiner Tätigkeit dem Mitgliedstaat der Identifizierung zu übermittelnden Angaben auf elektronischem Weg übermittelt werden müssen. Entsprechende Angaben zur Identifizierung des Steuerpflichtigen, der die Sonderregelung nach Titel XII Kapitel 6 Abschnitt 3 der Richtlinie 2006/112/EG in Anspruch nimmt, sind bei Aufnahme seiner Tätigkeit gemäß Artikel 369c der genannten Richtlinie elektronisch zu übermitteln. Jede Änderung der nach Artikel 361 Absatz 2 und Artikel 369c der Richtlinie 2006/112/EG zu übermittelnden Angaben wird ebenfalls auf elektronischem Weg übermittelt.

(2) Der Mitgliedstaat der Identifizierung übermittelt den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten innerhalb von zehn Tagen nach Ablauf des Monats, in dem die Angaben des Steuerpflichtigen eingegangen sind, der eine der Sonderregelungen nach Titel XII Kapitel 6 Abschnitte 2 und 3 der Richtlinie 2006/112/EG in Anspruch nimmt, auf elektronischem Weg die Angaben gemäß Absatz 1. Der Mitgliedstaat der Identifizierung teilt den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten auf gleichem Weg die in den Abschnitten 2 und 3 erwähnten Mehrwertsteuer-Identifikationsnummern mit.

(3) Der Mitgliedstaat der Identifizierung unterrichtet die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten unverzüglich auf elektronischem Weg, wenn der Steuerpflichtige, der eine der Sonderregelungen nach Titel XII Kapitel 6 Abschnitte 2 und 3 der Richtlinie 2006/112/EG in Anspruch nimmt, von dieser Sonderregelung ausgeschlossen wird.

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