Artikel 47d VO (EU) 2010/904

(1) Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass die Mehrwertsteuererklärung mit den in den Artikeln 365, 369g und 369t der Richtlinie 2006/112/EG genannten Angaben auf elektronischem Weg übermittelt werden muss.

(2) Der Mitgliedstaat der Identifizierung übermittelt spätestens 20 Tage nach Ablauf des Monats, in dem die Steuererklärung eingegangen ist, die Angaben gemäß Absatz 1 auf elektronischem Weg der zuständigen Behörde des jeweiligen Mitgliedstaats des Verbrauchs.

Der Mitgliedstaat der Identifizierung übermittelt außerdem die Angaben gemäß Artikel 369g Absatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG der zuständigen Behörde jedes anderen Mitgliedstaats, von dem aus Gegenstände versandt oder befördert werden, und die Angaben gemäß Artikel 369g Absatz 3 der Richtlinie 2006/112/EG der zuständigen Behörde jedes betroffenen Mitgliedstaats der Niederlassung.

Die Mitgliedstaaten, die die Abgabe der Mehrwertsteuererklärung in einer anderen Landeswährung als dem Euro vorgeschrieben haben, rechnen die Beträge in Euro um; hierfür ist der Umrechnungskurs des letzten Tages des Steuerzeitraums zu verwenden. Die Umrechnung erfolgt auf der Grundlage der Umrechnungskurse, die von der Europäischen Zentralbank für den betreffenden Tag oder, falls an diesem Tag keine Veröffentlichung erfolgt, für den nächsten Tag, an dem eine Veröffentlichung erfolgt, veröffentlicht werden.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.