Artikel 26 VO (EU) 2010/912

Überarbeitung, Evaluierung und Prüfung

(1) Die Kommission führt bis zum 31. Dezember 2016 und danach alle fünf Jahre eine Evaluierung der Agentur insbesondere im Hinblick auf die Ergebnisse ihrer Arbeit, ihre Effizienz, ihre ordnungsgemäße Funktionsweise, ihre Arbeitsmethoden, ihren Ressourcenbedarf und den Einsatz der ihr anvertrauten Mittel durch. Bei der Evaluierung wird insbesondere überprüft, ob der Umfang oder die Ausgestaltung der Aufgaben der Agentur geändert werden muss und wie sich dies auf ihre finanzielle Ausstattung auswirken würde. Dabei sind die von der Agentur im Zusammenhang mit Interessenkonflikten angewandten Maßnahmen zu untersuchen und zudem sämtliche Umstände einzubeziehen, die die Selbständigkeit und Unabhängigkeit des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung beeinträchtigt haben könnten.

(2) Die Kommission übermittelt einen Bericht über die Evaluierung und ihre Schlussfolgerungen dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Verwaltungsrat und dem Gremium für die Sicherheitsakkreditierung der Agentur. Die Ergebnisse der Evaluierung werden der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.

(3) Jede zweite Evaluierung umfasst zudem eine Bewertung der Ergebnisse, die die Agentur bei der Verwirklichung ihrer Ziele und der Erfüllung ihrer Aufgaben erreicht hat. Ist die Kommission der Auffassung, dass der Fortbestand der Agentur durch die ihr übertragenen Ziele und Aufgaben nicht mehr gerechtfertigt ist, so kann sie gegebenenfalls die Aufhebung dieser Verordnung vorschlagen.

(4) Auf Antrag des Verwaltungsrats oder der Kommission können die Leistungen der Agentur im Rahmen von externen Prüfungen bewertet werden.

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