Artikel 22 VO (EU) 2010/913
Kontrolle der Umsetzung
Der in Artikel 8 Absatz 1 dieser Verordnung genannte Exekutivrat legt der Kommission ab dem Zeitpunkt der Einrichtung eines Güterverkehrskorridors alle vier Jahre die Ergebnisse des Durchführungsplans für diesen Korridor vor. Die Kommission prüft diese Ergebnisse und unterrichtet den in Artikel 62 der Richtlinie 2012/34/EU genannten Ausschuss über ihre Prüfung.
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