ANHANG VO (EU) 2010/914

Der Eintrag zu Natriumsalicylat in Tabelle 1 im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 erhält folgenden Wortlaut:

Pharmakologisch wirksame(r) Stoff(e) Markerrückstand Tierart(en) Rückstandshöchstmenge(n) Zielgewebe Sonstige Vorschriften (gemäß Artikel 14 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 470/2009) Therapeutische Einstufung
Natriumsalicylat NICHT ZUTREFFEND Rinder, Schweine Keine Rückstandshöchstmenge(n) erforderlich NICHT ZUTREFFEND

Nur zur oralen Anwendung.

Nicht zur Anwendung bei Tieren, deren Milch für den menschlichen Verzehr bestimmt ist.

KEIN EINTRAG
Alle zur Lebensmittelerzeugung genutzten Arten außer Fisch Keine Rückstandshöchstmenge(n) erforderlich NICHT ZUTREFFEND Nur zur topischen Anwendung.
Salicylsäure Pute 400 μg/kg Muskel

Nicht zur Anwendung bei Tieren, deren Eier für den menschlichen Verzehr bestimmt sind.

Vorläufige Rückstandshöchstmengen gelten bis zum 1. Januar 2015.

Entzündungshemmende Mittel/Nichtsteroidale entzündungshemmende Mittel
2500 μg/kg Haut und Fett
200 μg/kg Leber
150 μg/kg Nieren

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