Artikel 35 VO (EU) 2010/920

Erfassung der nationalen Zuteilungstabellen im EUTL

(1) Mindestens zwölf Monate vor Beginn des Verpflichtungszeitraums 2008-2012 übermittelt jeder Mitgliedstaat der Kommission seine nationale Zuteilungstabelle, die mit der Zuteilungsentscheidung gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Richtlinie 2003/87/EG übereinstimmen muss.

(2) Beruht die nationale Zuteilungstabelle auf dem der Kommission übermittelten nationalen Zuteilungsplan und wurde dieser von der Kommission nicht nach Artikel 9 Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG abgelehnt bzw. hat die Kommission vorgeschlagene Änderungen des Plans akzeptiert, so weist die Kommission den Zentralverwalter an, die nationale Zuteilungstabelle in das EUTL einzutragen.

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