Artikel 58 VO (EU) 2010/920

Ausbuchung von AAU, ERU oder CER in Höhe der einheimischen Luftverkehrsemissionen von Luftfahrzeugbetreibern

(1) Bis zum 30. September des auf das Jahr des Inkrafttretens dieser Verordnung folgenden Jahres überträgt der Zentralverwalter aus dem separaten Abgabekonto für den Luftverkehr im Unionsregister auf das Konto der Vertragspartei jedes Mitgliedstaats eine Menge Kyoto-Einheiten, die den geprüften Emissionen der Luftfahrzeugbetreiber entspricht, die in dem im Rahmen der UNFCCC von dem betreffenden Mitgliedstaat für dieses Jahr erstellten nationalen Inventar angegeben sind. Die auf diese Weise übertragenen Mengen müssen so weit wie möglich aus AAU bestehen. Reichen die im separaten Abgabekonto für den Luftverkehr verbuchten AAU nicht aus, um alle Übertragungen abschließen zu können, so überträgt der Zentralverwalter vorzugsweise AAU an diejenigen Mitgliedstaaten, deren einheimische Luftverkehrsemissionen geringer als die AAU-Menge sind, die sie gemäß Artikel 54 Absatz 1 in das separate Abgabekonto für den Luftverkehr übertragen haben.

(2) Reicht das Guthaben auf dem separaten Abgabekonto für den Luftverkehr nicht aus, um die Übertragung gemäß Absatz 1 auszuführen, so werden alle zu übertragenden Mengen um einen Faktor verringert, der der Gesamtzahl der im separaten Abgabekonto für den Luftverkehr gehaltenen Einheiten, geteilt durch die Gesamtmenge der zu übertragenden Einheiten, entspricht.

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