ANHANG XIII VO (EU) 2010/920
Berichtspflichten des Zentralverwalters
Öffentlich zugängliche Informationen
- 1.
- Das EUTL zeigt auf seiner öffentlich zugänglichen Website für jedes Konto folgende Informationen an:
- a)
- Alle Angaben, die in den Tabellen III-I, VII-I, VII-II, VIII-I und IX-I in der Rubrik „Im öffentlichen Teil der UR-Website angezeigt” ausgewiesen sind. Diese Angaben werden alle 24 Stunden aktualisiert;
- b)
- den einzelnen Kontoinhabern gemäß den Artikeln 40 und 41 zugeteilte Zertifikate. Diese Angaben werden alle 24 Stunden aktualisiert;
- c)
- den Kontostatus gemäß Artikel 9 Absatz 1. Diese Angaben werden alle 24 Stunden aktualisiert;
- d)
- die Zahl der gemäß Artikel 46 abgegebenen Zertifikate, ERU und CER sowie die Einheitenkennung der abgegebenen ERU und CER. Die Zahl der zwischen dem 1. Januar und dem 15. Mai abgegebenen Zertifikate, ERU und CER wird erst nach dem 15. Mai angezeigt. Zwischen dem 15. Mai und dem 31. Dezember werden diese Angaben alle 24 Stunden aktualisiert;
- e)
- ab dem 1. April des Jahres (X+1) den Wert der geprüften Emissionen, einschließlich der Berichtigungen dieses Wertes, für die dem Anlagenkonto zugeordnete Anlage für das Jahr X;
- f)
- ein Symbol und eine Erklärung, aus der hervorgeht, dass die bzw. der dem Anlagenbetreiber- bzw. Luftfahrzeugbetreiberkonto zugeordnete Anlage bzw. Luftfahrzeugbetreiber bis zum 30. April eine Anzahl Kyoto-Einheiten oder Zertifikate abgegeben hat, die zumindest den Gesamtemissionen der Anlage/des Luftfahrzeugbetreibers der vergangenen Jahren entspricht. Die zu veröffentlichenden Symbole und Erklärungen sind in Tabelle XIII-I vorgegeben. Das Symbol wird am 1. Mai aktualisiert und darf, mit Ausnahme des Zusatzes eines „*” in den in Reihe 5 von Tabelle XIII-I genannten Fällen, vor dem 1. Mai des folgenden Jahres nicht geändert werden.
Tabelle XIII-I: Angaben zur Verpflichtungserfüllung
Reihe Nr. Erfüllungsstatus gemäß Artikel 31 Geprüfte Emissionen für das gesamte letzte Jahr eingetragen? Symbol Erklärung Auf der öffentlich zugänglichen EUTL-Website anzuzeigen 1 0 oder Pluswert Ja A „Der Zahlenwert der bis zum 30. April abgegebenen Zertifikate und ERU/CER entspricht dem oder ist größer als der Wert der geprüften Emissionen.”
2 Minuswert Ja B „Der Zahlenwert der bis zum 30. April abgegebenen Zertifikate und ERU/CER ist kleiner als der Wert der geprüften Emissionen.”
3 Beliebiger Wert Nein C „Bis zum 30. April werden für das Vorjahr keine geprüften Emissionen eingetragen.”
4 Beliebiger Wert Nein (weil der Vorgang für die Abgabe von Zertifikaten und/oder der Vorgang für die Aktualisierung der geprüften Emissionen für das Register des betreffenden Mitgliedstaats ausgesetzt ist) X „Der Eintrag des Wertes der geprüften Emissionen und/oder die Abgabe konnte aufgrund der Aussetzung des Vorgangs für die Abgabe von Zertifikaten und/oder des Vorgangs für die Aktualisierung der geprüften Emissionen für das Register des Mitgliedstaats bis zum 30. April nicht vorgenommen werden.”
5 Beliebiger Wert Ja oder nein (jedoch anschließend von der zuständigen Behörde aktualisiert) * [zusätzlich zum ersten Symbol] „Der Wert der geprüften Emissionen wurde von der zuständigen Behörde geschätzt oder berichtigt.”
- 2.
- Das EUTL veröffentlicht auf seiner öffentlich zugänglichen Website die folgenden allgemeinen Informationen, die alle 24 Stunden aktualisiert werden:
- a)
- Die nationale Zuteilungstabelle jedes Mitgliedstaats einschließlich etwaiger Berichtigungen der Tabelle gemäß Artikel 37;
- b)
- die Zuteilungstabelle der EU für Luftverkehrszertifikate einschließlich etwaiger Berichtigungen der Tabelle gemäß Artikel 38;
- c)
- die etwaige Reservetabelle gemäß der Entscheidung 2006/780/EG der Kommission(1);
- d)
- die Gesamtzahl der am Vortag auf sämtlichen Nutzerkonten im Unionsregister verbuchten Zertifikate, ERU und CER;
- e)
- eine Liste der Einheitenkennungen aller abgegebenen Zertifikate, ERU und CER mit Kennzeichnung jener Einheiten, die von dem Konto, in das sie abgegeben wurden, auf Personen- oder Anlagenkonten gebucht wurden und zurzeit in diesen Konten gehalten werden. Im Falle von CER und ERU sind auch Projektname, Ursprungsland und Projektkennung anzuzeigen;
- f)
- eine Liste des Typs der Kyoto-Einheiten, ausgenommen CER und ERU, die in Nutzerkonten gehalten werden können, die von einem Verwalter von Nationalkonten gemäß Anhang I Nummer 1 verwaltet werden;
- g)
- die Gesamtzahl der CER und ERU, die Anlagenbetreiber in jedem Mitgliedstaat und für jeden Verpflichtungszeitraum gemäß Artikel 11a Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG abgeben können;
- h)
- die von den Verwaltern der Nationalkonten gemäß Artikel 76 erhobenen Gebühren.
- 3.
- Das EUTL veröffentlicht auf seiner öffentlich zugänglichen Website am 30. April jeden Jahres die folgenden allgemeinen Informationen:
- a)
- den Prozentanteil der Zertifikate, die in jedem Mitgliedstaat im vorangegangenen Kalenderjahr von dem Konto abgegeben wurden, dem sie zugeteilt wurden;
- b)
- die Summe der geprüften Emissionen, aufgeschlüsselt nach Mitgliedstaaten, die für das vorangegangene Kalenderjahr als Prozentsatz der Summe der geprüften Emissionen des Vorjahres eingetragen wurde;
- c)
- den auf die von einem bestimmten Mitgliedstaat verwalteten Konten entfallenden Prozentanteil der im vorangegangenen Kalenderjahr übertragenen Zertifikate und Kyoto-Einheiten, bezogen auf die Zahl der Transaktionen und die Gesamtzahl der übertragenen Zertifikate und Einheiten;
- d)
- den auf die von einem bestimmten Mitgliedstaat verwalteten Konten entfallenden Prozentanteil der im vorangegangenen Kalenderjahr zwischen Konten, die von verschiedenen Mitgliedstaaten verwaltet werden, übertragenen Zertifikate und Kyoto-Einheiten, bezogen auf die Zahl der Transaktionen und die Gesamtzahl der übertragenen Zertifikate und Einheiten.
- 4.
- Das EUTL veröffentlicht auf seiner öffentlich zugänglichen Website am 1. Januar des fünften Jahres, das auf das Jahr des Eintrags der Informationen folgt, die folgenden Informationen über die vom EUTL registrierten abgeschlossenen Transaktionen:
- a)
- Name des Kontoinhabers und Kontokennung des Auftraggeberkontos;
- b)
- Name des Kontoinhabers und Kontokennung des Empfängerkontos;
- c)
- von der Transaktion betroffene Menge an Zertifikaten oder Kyoto-Einheiten, ohne die eindeutige Einheitenkennung der Zertifikate und den eindeutigen numerischen Wert der Seriennummer der Kyoto-Einheiten;
- d)
- Transaktionskennung;
- e)
- Datum und Uhrzeit des Abschlusses der Transaktion (mitteleuropäische Zeit);
- f)
- Transaktionstyp.
Kontoinhabern zugängliche Informationen
- 5.
- Das Unionsregister zeigt in dem Kontoinhabern vorbehaltenen Teil seiner Website die folgenden Informationen an, die in Echtzeit aktualisiert werden:
- a)
- das aktuelle Guthaben an Zertifikaten und Kyoto-Einheiten ohne die eindeutige Einheitenkennung der Zertifikate und den eindeutigen numerischen Wert der Seriennummer der Kyoto-Einheiten;
- b)
- die Liste der vorgeschlagenen Transaktionen, die von diesem Kontoinhaber veranlasst werden, mit folgenden Angaben für jede vorgeschlagene Transaktion:
- i)
- die Angaben gemäß Nummer 4;
- ii)
- Datum und Uhrzeit des Vorschlags der Transaktion (mitteleuropäische Zeit);
- iii)
- den aktuellen Status der vorgeschlagenen Transaktion;
- iv)
- etwaige im Anschluss an die vom Register und vom EUTL durchgeführten Prüfungen eingegangene Antwortcodes;
- c)
- die Liste der Zertifikate oder Kyoto-Einheiten, die von dem betreffenden Konto infolge abgeschlossener Transaktionen erworben wurden, wobei für jede Transaktion die Angaben gemäß Nummer 4 anzuzeigen sind;
- d)
- die Liste der Zertifikate oder Kyoto-Einheiten, die infolge abgeschlossener Transaktionen von dem betreffenden Konto übertragen wurden, wobei für jede Transaktion die Angaben gemäß Nummer 4 anzuzeigen sind.
Nationalen Verwaltern zugängliche Informationen
- 6.
- Das Unionsregister zeigt in dem dem Verwalter der Nationalkonten vorbehaltenen Teil seiner Website die folgenden Informationen an:
- a)
- den aktuellen Stand und die Historie der Transaktionen des zentralen EHS-Clearing-Kontos, des Gateway-Deport-Kontos, des Löschungskontos der Union für Zertifikate und des separaten Abgabekontos für den Luftverkehr;
- b)
- Kontoinhaber und Kontobevollmächtigte, deren Zugang zu bestimmten Konten im Unionsregister vom nationalen Verwalter gemäß Artikel 27 gesperrt wurde.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 316 vom 16.11.2006, S. 12.
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