Präambel VO (EU) 2010/920

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates(1), insbesondere auf Artikel 19,

gestützt auf die Entscheidung Nr. 280/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über ein System zur Überwachung der Treibhausgasemissionen in der Gemeinschaft und zur Umsetzung des Kyoto-Protokolls(2), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 zweiter Satz,

nach Konsultation des Europäischen Datenschutzbeauftragten,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Gemäß Artikel 6 der Entscheidung Nr. 280/2004/EG sind die Union und ihre Mitgliedstaaten verpflichtet, bei der Erstellung und Führung von Registern und des CITL die funktionalen und technischen Spezifikationen der Datenaustauschnormen für Registrierungssysteme im Rahmen des Kyoto-Protokolls, die gemäß dem Beschluss 12/CMP.1 der als Tagung der Vertragsparteien des Kyoto-Protokolls fungierenden Konferenz der Vertragsparteien der UNFCCC (im Folgenden „Beschluss 12/CMP.1” ) festgelegt wurden, zugrunde zu legen.
(2)
Gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft (im Folgenden „EHS” ) werden alle Zertifikate im Unionsregister in Konten gehalten, die von den Mitgliedstaaten verwaltet werden. Damit Kyoto-Einheiten und Zertifikate in denselben Konten des Unionsregisters gehalten werden können, muss das Unionsregister auch den funktionalen und technischen Spezifikationen der Datenaustauschnormen für Registrierungssysteme im Rahmen des Kyoto-Protokolls genügen, die gemäß dem Beschluss 12/CMP.1 festgelegt wurden.
(3)
Gemäß Artikel 20 der Richtlinie 2003/87/EG muss ein unabhängiges Transaktionsprotokoll (im Folgenden European Union Transaction Log, EUTL) über Vergabe, Übertragung und Löschung der Zertifikate geführt werden. Nach Artikel 6 Absatz 2 der Entscheidung Nr. 280/2004/EG werden die Angaben über Vergabe, Besitz, Übertragung, Erwerb, Löschung und Ausbuchung von zugeteilten Mengen, Gutschriften aus Senken, Emissionsreduktionseinheiten und zertifizierten Emissionsreduktionen sowie über den Übertrag von zugeteilten Mengen, Emissionsreduktionseinheiten und zertifizierten Emissionsreduktionen dem Transaktionsprotokoll zur Verfügung gestellt.
(4)
Gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG erlässt die Kommission eine Verordnung über ein standardisiertes und sicheres Registrierungssystem in Form standardisierter elektronischer Datenbanken mit gemeinsamen Datenelementen zur Verfolgung von Vergabe, Besitz, Übertragung und Löschung von Zertifikaten, zur Gewährleistung des Zugangs der Öffentlichkeit und angemessener Vertraulichkeit und um sicherzustellen, dass keine Übertragungen erfolgen, die mit den Verpflichtungen aus dem Kyoto-Protokoll unvereinbar sind.
(5)
Jedes gemäß Artikel 6 der Entscheidung Nr. 280/2004/EG erstellte Register sollte mindestens ein Besitzkonto der Vertragspartei, ein Ausbuchungskonto sowie die erforderlichen Löschungs- und Ersatzkonten gemäß dem Beschluss 13/CMP.1 der als Tagung der Vertragsparteien des Kyoto-Protokolls fungierenden Konferenz der Vertragsparteien der UNFCCC (im Folgenden „Beschluss 13/CMP.1” ) aufweisen, während das Unionsregister, in dem gemäß Artikel 19 der Richtlinie 2003/87/EG sämtliche Zertifikate gehalten werden, die zur Umsetzung der genannten Richtlinie erforderlichen Verwaltungskonten und Nutzerkonten enthalten sollte. Jedes Konto sollte nach standardisierten Verfahrensvorschriften eingerichtet werden, damit die Integrität des Registrierungssystems und der öffentliche Zugang zu den im System gespeicherten Informationen gewährleistet sind.
(6)
Jedes gemäß Artikel 6 der Entscheidung Nr. 280/2004/EG erstellte Register sollte gemäß dem Beschluss 13/CMP.1 die handelbaren Einheiten der zugeteilten Menge (assigned amount units, AAU) ausgeben, während Zertifikate über das Unionsregister vergeben werden sollten. Gemäß Artikel 6 der Entscheidung Nr. 280/2004/EG erstellte Register sollten gewährleisten, dass sie über ein AAU-Depot verfügen, das der Menge der von ihnen über das Unionsregister vergebenen Zertifikate entspricht, um sicherzustellen, dass am Ende jedes Verpflichtungszeitraums auf jede Transaktion mit Zertifikaten im Rahmen eines Clearing-Mechanismus eine entsprechende AAU-Übertragung folgen kann.
(7)
Da die Mitgliedstaaten die Menge der Zertifikate, die Kontoinhaber innerhalb ihrer Register in nachfolgende Verpflichtungszeiträume überführen werden (banking), nicht beeinflussen können, würden etwaige künftige internationale Einschränkungen der Überführung von AAU, die als Depot für vergebene Zertifikate dienen, Register, in denen eine unverhältnismäßig hohe Anzahl derartiger Zertifikate gehalten wird, in ernsthafte Schwierigkeiten bringen. Um sicherzustellen, dass alle Mitgliedstaaten gleichermaßen risikobelastet sind, sollte der Clearing-Mechanismus so funktionieren, dass sich nach abgeschlossener Verrechnung eine AAU-Menge im Clearing-Konto des Unionsregisters befindet, die der Menge Zertifikate entspricht, die aus dem Zeitraum 2008-2012 in nachfolgende Verpflichtungszeiträume überführt werden sollen.
(8)
Zertifikate betreffende Transaktionen innerhalb des Unionsregisters sollten über eine Kommunikationsverbindung mit dem EUTL, Transaktionen mit Kyoto-Einheiten über eine Kommunikationsverbindung sowohl mit dem EUTL als auch mit dem internationalen Transaktionsprotokoll der UNFCCC (im Folgenden „ITL” ) abgewickelt werden. Es sollte festgelegt werden, dass Mitgliedstaaten, die im Rahmen des Kyoto-Protokolls keine AAU ausgeben können, weil keine Verpflichtung zur Emissionsreduktion besteht, weiterhin gleichberechtigt am Emissionshandelssystem der Union teilnehmen können. Eine derartige Teilnahme wäre im Verpflichtungszeitraum 2008-2012 nicht möglich, da diese Mitgliedstaaten im Gegensatz zu allen anderen Mitgliedstaaten keine Zertifikate ausgeben könnten, die an im Rahmen des Kyoto-Protokolls anerkannte AAU gekoppelt sind. Eine gleichberechtigte Teilnahme am System sollte über spezielle Mechanismen innerhalb des Unionsregisters zugelassen werden.
(9)
Das EUTL sollte bei allen Vorgängen im Registrierungssystem, die Zertifikate, geprüfte Emissionen, Konten und Kyoto-Einheiten betreffen, eine automatisierte Prüfung durchführen, während das ITL Vorgänge im Zusammenhang mit Kyoto-Einheiten automatisierten Prüfungen unterziehen sollte, um sicherzustellen, dass keine Unregelmäßigkeiten vorliegen. Vorgänge, die diesen Prüfungen nicht standhalten, sollten abgebrochen werden, damit gewährleistet ist, dass Transaktionen innerhalb des Registrierungssystems der Union den Anforderungen der Richtlinie 2003/87/EG und den sich aus dem UNFCCC und dem Kyoto-Protokoll ergebenden Anforderungen genügen.
(10)
Zum Schutz der im integrierten Registrierungssystem gespeicherten Daten sollten geeignete und harmonisierte Authentifizierungsvorschriften und Zugangsrechte Anwendung finden, und alle Aufzeichnungen über Vorgänge, Betreiber und Personen im Registrierungssystem sollten aufbewahrt werden.
(11)
Der Zentralverwalter sollte sicherstellen, dass das Registrierungssystem möglichst störungsfrei funktioniert, indem alle erforderlichen Vorkehrungen getroffen werden, damit das Unionsregister und das EUTL zugänglich sind, und robuste Systeme und Verfahren für einen umfassenden Datenschutz eingeführt werden.
(12)
Das Registrierungssystem sollte ab dem 1. Januar 2012 in der Lage sein, der Einbeziehung des Luftverkehrs in das System der Union für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten Rechnung zu tragen. Die meisten Anforderungen, die sich aus der Überprüfung des EHS gemäß der Richtlinie 2009/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG zwecks Verbesserung und Ausweitung des Gemeinschaftssystems für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten(3) ergeben, müssen erst ab dem 1. Januar 2013 erfüllt werden. Diese Auflagen sind getrennt von den Funktionalitäten zu erfüllen, die infolge der Einbeziehung des Luftverkehrs in das EHS im Jahr 2012 gewährleistet sein müssen.
(13)
Da Luftfahrzeugbetreiber berechtigt sind, eine andere Art von Zertifikaten abzugeben als Anlagenbetreiber, sollten sie über einen unterschiedlichen Typ Konto — ein Besitzkonto für Luftverkehrszertifikate — verfügen. Die im Rahmen von Kapitel II der EU-EHS-Richtlinie vergebenen Luftverkehrszertifikate unterscheiden sich von den bisherigen Zertifikaten insofern, als sie Emissionen betreffen, die größtenteils nicht in den Geltungsbereich des Kyoto-Protokolls fallen. Als solche sollten sie von anderen Zertifikaten differenziert werden.
(14)
Gemäß der Richtlinie 2008/101/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG zwecks Einbeziehung des Luftverkehrs in das System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft(4) dürfen von Luftfahrzeugbetreibern abgegebene Kyoto-Einheiten oder durch Kyoto-Einheiten gedeckte Zertifikate nur maximal in Höhe der den einheimischen Luftverkehrsemissionen entsprechenden Menge ausgebucht werden. Da die Mitgliedstaaten die Entscheidung von Luftfahrzeugbetreibern, ob sie Kapitel-II-Zertifikate oder Einheiten, die ausgebucht werden können, abgeben, jedoch nicht beeinflussen können, sollte ein zentrales Abgabe- und Umverteilungssystem errichtet werden, das gewährleistet, dass von Luftfahrzeugbetreibern abgegebene Einheiten, die ausgebucht werden können, gesammelt und an erster Stelle dazu verwendet werden, die nationalen Luftverkehrsemissionen aller Mitgliedstaaten gleichermaßen abzudecken. Die Mitgliedstaaten sollten zu einem späteren Zeitpunkt entscheiden, wie sie auf diese Weise gesammelte Einheiten, die ausgebucht werden können, nutzen wollen.
(15)
Zur Umsetzung der Änderungen aus der EHS-Überprüfung und um der Einbeziehung des Luftverkehrs im Jahr 2012 Rechnung zu tragen, reicht es aus, die derzeitigen EHS-Registerfunktionen der Mitgliedstaaten auf einer technischen Ebene zusammenzuführen und die technische Anwendung der Funktionen von Registern im Rahmen des Kyoto-Protokolls den von den Mitgliedstaaten geführten separaten Kyoto-Protokoll-Registern (im Folgenden „KP-Register” ) zu überlassen.
(16)
Zur Umsetzung der mit der Richtlinie 2009/29/EG eingeführten Änderungen und um der Einbeziehung der Luftverkehrstätigkeiten in das EHS im Jahr 2012 Rechnung zu tragen, reicht es aus, die derzeitigen EHS-Registerfunktionen der Mitgliedstaaten auf einer technischen Ebene zusammenzuführen und die technische Umsetzung der Registerfunktionen den von den Mitgliedstaaten geführten separaten Registern zu überlassen, solange dies notwendig ist. Eine solche Lösung wäre jedoch nicht kosteneffizient, denn sie würde voraussetzen, dass jeder Mitgliedstaat umfassende parallele IT-Kapazitäten unterhält, die nur wenig genutzt würden. Deshalb wollen die Kommission und die Mitgliedstaaten gemeinsam ein „konsolidiertes europäisches Registrierungssystem” errichten, das die KP-Register betreffenden IT-Funktionen aller Mitgliedstaaten vereint.
(17)
Die in dieser Verordnung festgelegten Modalitäten der Anrechnung von Zertifikaten und Kyoto-Einheiten und die Möglichkeit der Errichtung eines konsolidierten europäischen Registrierungssystems gelten unbeschadet einer etwaigen künftigen Entscheidung der Europäischen Union, sich im Rahmen einer künftigen internationalen Klimakonvention zu einem gemeinsamen EU-Emissionsreduktionsziel zu verpflichten oder nationale Emissionsreduktionsziele anzuwenden.
(18)
Gemäß Artikel 19 Absatz 4 der Richtlinie 2003/87/EG müssen Prozesse für Änderungen und Zwischenfallmanagement im Unionsregister sowie geeignete Modalitäten für das Unionsregister festgelegt werden, damit sichergestellt wird, dass Initiativen der Mitgliedstaaten zur Effizienzsteigerung, zur Steuerung der Verwaltungskosten und zur Qualitätskontrolle möglich sind. Alle Zertifikate sollten unbeschadet der Führung nationaler Register für nicht unter das EHS fallende Emissionen im Unionsregister gehalten werden, und das Unionsregister sollte Dienstleistungen derselben Qualität erbringen wie die nationalen Register.
(19)
Da sich Fälle von Umsatzsteuerbetrug und Geldwäsche sowie andere kriminelle Tätigkeiten seit 2009 im gesamten Registrierungssystem häufen, müssen präzisere und solidere Vorschriften für die Kontrolle der von den Konteninhabern und von Kontoeröffnungen beantragenden Personen übermittelten Identitätsdaten festgelegt werden. Darüber hinaus müssen die Behörden der Mitgliedstaaten in der Lage sein, Kontoeröffnungen abzulehnen, wenn begründeter Verdacht besteht, dass das Registrierungssystem für Betrugszwecke genutzt werden soll. Außerdem sollte auch die zügige und wirksame Übermittlung von Daten an Durchsetzungsbehörden geregelt werden, damit letztere diese Daten zu Ermittlungszwecken verwenden können.
(20)
Mit der Verordnung (EG) Nr. 994/2008 der Kommission vom 8. Oktober 2008 über ein standardisiertes und sicheres Registrierungssystem gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Entscheidung Nr. 280/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(5) wird die Verordnung (EG) Nr. 2216/2004 der Kommission vom 21. Dezember 2004 über ein standardisiertes und sicheres Registrierungssystem gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Entscheidung Nr. 280/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(6) mit Wirkung von 2012 aufgehoben und ersetzt. Da die vorliegende Verordnung die ab 1. Januar 2012 geltenden Vorschriften in verschiedenen Regelungsbereichen wesentlich ändert, muss die Verordnung (EG) Nr. 994/2008 der Kommission der Klarheit halber in Gänze aufgehoben und ersetzt werden, wobei die Bestimmung der Verordnung (EG) Nr. 994/2008 über die Aufhebung und Ersetzung der Verordnung (EG) Nr. 2216/2004 beibehalten wird.
(21)
Da die Verordnung (EG) Nr. 2216/2004 bis Ende 2011 in Kraft bleibt, muss sie in bestimmten Teilen mit sofortiger Wirkung geändert werden. Diese Änderungen betreffen die Bekämpfung von Betrugsfällen und anderen kriminellen Tätigkeiten sowie den Abgabevorgang. Der Klarheit halber sollten auch überholte Vorschriften gestrichen werden. Da die Änderungen betreffend die Betrugsbekämpfung und den Abgabevorgang so schnell wie möglich greifen sollten, sollte die vorliegende Verordnung unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten.
(22)
Die Verordnung (EG) Nr. 2216/2004 sollte daher mit sofortiger Wirkung entsprechend geändert und mit Wirkung vom 1. Januar 2012 aufgehoben werden.
(23)
Gemäß der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates(7) und dem Beschluss 13/CMP.1 sollten bestimmte Berichte regelmäßig veröffentlicht werden, damit gewährleistet ist, dass die Öffentlichkeit vorbehaltlich bestimmter Datenschutzvorschriften Zugang zu Informationen aus dem integrierten Registrierungssystem hat.
(24)
Soweit sie auf Informationen, die gemäß dieser Verordnung erfasst und verarbeitet werden, Anwendung finden, sollten die Vorschriften der Union zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr, insbesondere die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr(8), die Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation)(9) und die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr(10) eingehalten werden.
(25)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Klimaänderung —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32.

(2)

ABl. L 49 vom 19.2.2004, S. 1.

(3)

ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 63.

(4)

ABl. L 8 vom 13.1.2009, S. 3.

(5)

ABl. L 271 vom 11.10.2008, S. 3.

(6)

ABl. L 386 vom 29.12.2004, S. 1.

(7)

ABl. L 41 vom 14.2.2003, S. 26.

(8)

ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.

(9)

ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37.

(10)

ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.

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