Präambel VO (EU) 2010/925
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 92/118/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 über die tierseuchenrechtlichen und gesundheitlichen Bedingungen für den Handel mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Kapitel I der Richtlinie 89/662/EWG und – in Bezug auf Krankheitserreger – der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen(1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe c,
gestützt auf die Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs(2), insbesondere auf den einleitenden Satz von Artikel 8, Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 1 und Artikel 9 Absatz 4 Buchstabe c,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- In der Entscheidung 2007/777/EG der Kommission vom 29. November 2007 zur Festlegung der Tiergesundheits- und Hygienebedingungen und der Musterveterinärbescheinigungen für die Einfuhr bestimmter Fleischerzeugnisse und behandelter Mägen, Blasen und Därme für den menschlichen Verzehr aus Drittländern sowie zur Aufhebung der Entscheidung 2005/432/EG(3) sind die Vorschriften für die Einfuhr in die Union, die Durchfuhr durch die Union und die Lagerung in der Union von Sendungen von Fleischerzeugnissen im Sinne von Anhang I Nummer 7.1 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs(4) niedergelegt. Diese Entscheidung enthält auch die Listen der Drittländer und der Teile von Drittländern, aus denen solche Einfuhren sowie die Durchfuhr und Lagerung zu gestatten sind, sowie die Muster der erforderlichen Gesundheits- und Genusstauglichkeitsbescheinigungen und die Behandlungsvorschriften für die betreffenden Erzeugnisse.
- (2)
- Anhang II Teil 2 der Entscheidung 2007/777/EG enthält eine Liste der Drittländer bzw. der Teile von Drittländern, aus denen die Einfuhr von Fleischerzeugnissen und behandelten Mägen, Blasen und Därmen, die verschiedenen Behandlungen im Sinne von Teil 4 dieses Anhangs zu unterziehen sind, in die Union zugelassen ist.
- (3)
- Gemäß der Entscheidung 2007/777/EG tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass Sendungen von in den Anwendungsbereich dieser Entscheidung fallenden Waren, die in die Union verbracht und entweder unverzüglich oder nach Lagerung auf dem Weg in ein Drittland durch die Union durchgeführt werden und nicht zur Einfuhr in diese bestimmt sind, aus dem Hoheitsgebiet eines in Anhang II aufgeführten Drittlands oder Teils eines Drittlands stammen und der in diesem Anhang für die Einfuhr von solchen Waren vorgesehenen Mindestbehandlung unterzogen wurden.
- (4)
- Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 der Kommission vom 8. August 2008 zur Erstellung einer Liste von Drittländern, Gebieten, Zonen und Kompartimenten, aus denen die Einfuhr von Geflügel und Geflügelerzeugnissen in die Gemeinschaft und ihre Durchfuhr durch die Gemeinschaft zugelassen ist, und zur Festlegung der diesbezüglichen Veterinärbescheinigungen(5) dürfen bestimmte Waren nur aus Drittländern, Gebieten, Zonen und Kompartimenten, die in der Tabelle in Anhang I Teil 1 der genannten Verordnung aufgeführt sind, in die Union eingeführt und durch diese durchgeführt werden. Mit der Verordnung wurden ferner die Anforderungen an Veterinärbescheinigungen für derartige Waren festgelegt.
- (5)
- Russland hat bei der Kommission die Durchfuhr durch die Union von Geflügelfleisch und Geflügelfleischerzeugnissen beantragt, die einer unspezifischen Behandlung gemäß Anhang II Teil 4 der Entscheidung 2007/777/EG unterzogen worden sind.
- (6)
- Ein Inspektionsbesuch des Lebensmittel- und Veterinäramts in Russland hat ergeben, dass die zuständige Veterinärbehörde dieses Drittlands ausreichende Garantien für die Einhaltung der Unionsvorschriften in Bezug auf die Durchfuhr dieser Waren durch die Union bietet.
- (7)
- Russland sollte daher in die Spalte für Fleischerzeugnisse von Geflügel und Zuchtfederwild (ausgenommen Laufvögel) in der Tabelle von Anhang II Teil 2 der Entscheidung 2007/777/EG für die Durchfuhr durch die Union von solchen Erzeugnissen, die einer unspezifischen Behandlung gemäß Teil 4 dieses Anhangs unterzogen wurden, aufgenommen werden.
- (8)
- Außerdem sollte Russland in die Liste der Drittländer in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 für die Durchfuhr von Geflügelfleisch durch die Union aufgenommen werden.
- (9)
- Die Entscheidung 2007/777/EG und die Verordnung (EG) Nr. 798/2008 sollten daher entsprechend geändert werden.
- (10)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 62 vom 15.3.1993, S. 49.
- (2)
ABl. L 18 vom 23.1.2003, S. 11.
- (3)
ABl. L 312 vom 30.11.2007, S. 49.
- (4)
ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55.
- (5)
ABl. L 226 vom 23.8.2008, S. 1.
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