Artikel 3 VO (EU) 2010/945
(1) Der innergemeinschaftliche Transfer der in Anhang III dieser Verordnung aufgeführten Erzeugnisse wird unter den Bedingungen von Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 807/2010 genehmigt.
(2) Im Fall des innergemeinschaftlichen Transfers von Getreide teilen die Abgangsmitgliedstaaten der Kommission innerhalb von fünfzehn Tagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung die von jeder Getreideart im Besitz ihrer Interventionsstellen befindlichen Mengen mit, die für die Durchführung des Verteilungsprogramms 2011 bestimmt sind.
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