Artikel 1 VO (EU) 2010/958
Die im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführte gesundheitsbezogene Angabe wird nicht in die Liste zulässiger Angaben der Union gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 aufgenommen.
Sie darf jedoch nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung noch sechs Monate lang verwendet werden.
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