Artikel 11 VO (EU) 2010/961
(1) Folgendes ist verboten:
- a)
- die Gewährung von Darlehen oder Krediten an in Absatz 2 genannte iranische Personen, Organisationen oder Einrichtungen;
- b)
- der Erwerb oder die Ausweitung einer Beteiligung an einer in Absatz 2 genannten iranischen Person, Organisation oder Einrichtung;
- c)
- die Gründung eines Joint Venture mit einer in Absatz 2 genannten iranischen Person, Organisation oder Einrichtung;
- d)
- die wissentliche und vorsätzliche Teilnahme an Tätigkeiten, mit denen die Umgehung der unter den Buchstaben a, b und c genannten Verbote bezweckt oder bewirkt wird.
(2) Das in Absatz 1 niedergelegte Verbot gilt für alle iranischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die beteiligt sind an
- a)
- der Herstellung von in der Gemeinsamen Militärgüterliste oder in Anhang I oder II aufgeführten Gütern oder Technologien;
- b)
- an der Herstellung von in Anhang III aufgeführter Ausrüstung, die zur internen Repression verwendet werden könnte;
- c)
- an der Exploration oder Förderung von Erdöl und Erdgas, der Raffination von Brennstoffen oder der Verflüssigung von Erdgas.
(3) Nur für die Zwecke des Absatzes 2 Buchstabe c gelten folgende Begriffsbestimmungen:
- a)
- „Exploration von Erdöl und Erdgas” umfasst die Exploration, Prospektion und die Bewirtschaftung von Erdöl- und Erdgasvorkommen, sowie das Bereitstellen geologischer Dienstleistungen bezüglich solcher Vorkommen;
- b)
- „Erzeugung von Erdöl und Erdgas” umfasst Dienstleistungen des Erdgasferntransports zum Zwecke der Durchleitung oder Lieferung an unmittelbar miteinander verbundene Leitungsnetze;
- c)
- „Raffination” bezeichnet die Verarbeitung, Aufbereitung oder Vorbereitung für den abschließenden Verkauf von Brennstoffen an den Endverbraucher.
(4) Es ist verboten, eine Zusammenarbeit mit iranischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen aufzunehmen, die im Bereich des Erdgastransports nach Absatz 3 Buchstabe b tätig sind.
(5) Für die Zwecke des Absatzes 4 gilt als „Zusammenarbeit”
- a)
- die Teilung der Investitionskosten in einer integrierten oder gesteuerten Lieferkette für die Belieferung mit oder die Lieferung von Erdgas unmittelbar aus oder nach dem Hoheitsgebiet von Iran und
- b)
- die unmittelbare Zusammenarbeit für die Zwecke der Tätigung von Investitionen in Erdgasverflüssigungsanlagen, die sich im Hoheitsgebiet Irans befinden oder direkt mit dem Hoheitsgebiet Irans verbunden sind.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.