Artikel 2 VO (EU) 2010/961

(1) Es ist verboten,

a)
die in den Anhängen I und II aufgeführten Güter und Technologien mit oder ohne Ursprung in der Union unmittelbar oder mittelbar an iranische Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder zur Verwendung in Iran zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen oder
b)
die in Anhang III aufgeführte Ausrüstung, die zur internen Repression verwendet werden kann, mit oder ohne Ursprung in der Union unmittelbar oder mittelbar an iranische Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder zur Verwendung in Iran zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen;
c)
wissentlich und absichtlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der unter den Buchstaben a und b genannten Verbote bezweckt oder bewirkt wird.

(2) In Anhang I werden Güter und Technologien, einschließlich Software, aufgeführt, bei denen es sich um Güter oder Technologien mit doppeltem Verwendungszweck im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 vom 5. Mai 2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck handelt, mit Ausnahme der Güter und Technologien der Kategorie 5 des Anhangs I der Verordnung, die nicht in den Listen der Gruppe der Kernmaterial-Lieferländer und des Trägertechnologie-Kontrollregimes aufgeführt sind.

(3) In Anhang II werden sonstige Güter und Technologien aufgeführt, die zu Tätigkeiten Irans im Zusammenhang mit Anreicherung, Wiederaufbereitung oder Schwerwasser, zur Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen oder zu Tätigkeiten im Zusammenhang mit anderen Fragen, bezüglich derer die Internationale Atomenergie-Organisation (IAEO) Besorgnis geäußert hat oder die von ihr als noch offen bezeichnet werden, beitragen könnten, einschließlich der vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen oder vom Sanktionsausschuss bestimmten Güter und Technologien.

(4) In den Anhängen I, II und III werden keine Güter und Technologien aufgeführt, die in der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union(1) ( „Gemeinsame Militärgüterliste” ) aufgeführt sind.

Fußnote(n):

(1)

ABl. C 69 vom 18.3.2010, S. 19.

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