ANHANG IV VO (EU) 2010/961

Liste der in Artikel 3 und Artikel 5 Absatz 2 genannten Güter und Technologien

EINLEITENDE ANMERKUNGEN

1.
Sofern nicht anders angegeben, verweisen die Referenznummern in der Spalte „Beschreibung” auf die Beschreibungen der Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009.
2.
Eine Referenznummer in der Spalte „Referenznummer in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009” bedeutet, dass die Merkmale des in der Spalte „Beschreibung” beschriebenen Gutes außerhalb der Parameter liegen, die in der entsprechenden Beschreibung des Gutes mit doppeltem Verwendungszweck, auf das verwiesen wird, festgelegt sind.
3.
Definitionen der Begriffe, die in „einfachen Anführungszeichen” stehen, finden sich in einer technischen Anmerkung zu dem jeweiligen Gut.
4.
Definitionen der Begriffe, die in „doppelten Anführungszeichen” stehen, finden sich in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009.

ALLGEMEINE HINWEISE

1.
Der Zweck der in diesem Anhang genannten Kontrollen darf nicht dadurch unterlaufen werden, dass nicht erfasste Güter (einschließlich Anlagen) mit einem oder mehreren erfassten Bestandteilen ausgeführt werden, wenn der (die) erfasste(n) Bestandteil(e) ein Hauptelement des Ausfuhrgutes ist (sind) und leicht entfernt oder für andere Zwecke verwendet werden kann (können).

Anmerkung: Bei der Beurteilung der Frage, ob der (die) erfasste(n) Bestandteil(e) ein Hauptelement bildet (bilden), müssen Menge, Wert und eingesetztes technologisches Know-how sowie andere besondere Umstände berücksichtigt werden, die den (die) erfassten Bestandteil(e) zu einem Hauptelement machen könnten.

2.
Die in diesem Anhang erfassten Güter umfassen sowohl neue als auch gebrauchte Güter.

ALLGEMEINE TECHNOLOGIE-ANMERKUNG (ATA)

(Gültig im Zusammenhang mit Teil IV.B)

1.
Der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von „Technologie” , die für die „Entwicklung” , „Herstellung” oder „Verwendung” von Gütern „unverzichtbar” ist, deren Verkauf, Lieferung, Weitergabe oder Ausfuhr nach Abschnitt IV.A (Güter) kontrolliert wird, wird entsprechend den Vorgaben des Abschnitts II.B kontrolliert.
2.
„Technologie” , die für die „Entwicklung” , „Herstellung” oder „Verwendung” von erfassten Gütern „unverzichtbar” ist, bleibt auch dann erfasst, wenn sie für nicht erfasste Güter einsetzbar ist.
3.
Nicht erfasst ist „Technologie” , die das unbedingt erforderliche Minimum für Aufbau, Betrieb, Wartung (Überprüfung) und Reparatur derjenigen Güter darstellt, die nicht erfasst sind oder für die eine Ausfuhrgenehmigung nach der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 oder dieser Verordnung erteilt wurde.
4.
Die Kontrollen hinsichtlich der Weitergabe von „Technologie” gelten weder für „allgemein zugängliche” Informationen, für „wissenschaftliche Grundlagenforschung” noch für die für Patentanmeldungen erforderlichen Mindestinformationen.

IV.A.
GÜTER

A0.
Kerntechnische Materialien, Anlagen und Ausrüstung
Nummer Beschreibung Referenznummer in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009
IV.A0.010 Rohre, Verrohrungen, Flansche und Anschlussstücke (Fittings), bestehend aus oder beschichtet mit Nickel oder Nickellegierungen mit mehr als 40 Gew.-% Nickel, soweit nicht in Unternummer 2B350.h.1 erfasst, bezüglich Rohren, die einen Durchmesser von mehr als 100 mm haben. 2B350
IV.A0.011

Vakuumpumpen, soweit nicht in Unternummer 0B002.f.2 oder Nummer 2B231 erfasst, wie folgt:

    Turbomolekularpumpen mit einer Förderleistung größer/gleich 400 l/s;

    Wälzkolben(Roots-)vakuumpumpen mit einer volumetrischen Ansaugleistung größer als 200 m3/h;

Faltenbalggedichtete Schraubenkompressoren und faltenbalggedichtete Schraubenvakuumpumpen.

0B002f2, 2B231
A1.
Werkstoffe, Chemikalien, „Mikroorganismen” und „Toxine”
Nummer Beschreibung Referenznummer in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009
IV.A1.003

Ringförmige Dichtungen und Verschlüsse mit einem Innendurchmesser von kleiner/gleich 400 mm, bestehend aus einem der folgenden Materialien:

a)
Copolymere des Vinylidenfluorids, die ungereckt zu mindestens 75 % eine beta-kristalline Struktur aufweisen;
b)
fluorierte Polyimide, die mindestens 10 Gew.-% gebundenes Fluor enthalten;
c)
fluorierte Phosphazen-Elastomere, die mindestens 30 Gew.-% gebundenes Fluor enthalten;
d)
Polychlortrifluorethylen (PCTFE, z. B. Kel-F ®);
e)
Fluorelastomere (z. B. Viton ®, Tecnoflon ®);
f)
Polytetrafluorethylen (PTFE).
IV.A1.004

Persönliche Ausrüstung für den Nachweis von Kernstrahlung, einschließlich Personen-Dosimeter.

Anmerkung: Diese Nummer erfasst nicht Kernstrahlungsnachweissysteme, erfasst in Unternummer 1A004.c.

1A004c
A2.
Werkstoffbearbeitung
Nummer Beschreibung Referenznummer in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009
IV.A2.005 Mit kontrollierter Atmosphäre betriebene Wärmebehandlungsöfen wie folgt: 2B226
Öfen, geeignet für Betriebstemperaturen größer 400 °C. 2B227
IV.A2.008

Flüssig-flüssig Kontakt-Ausrüstung (Mischer-Abscheider, Pulsationskolonnen und Zentrifugalextraktoren) und Flüssigkeitsverteiler, Dampfverteiler oder Flüssigkeitssammler, konstruiert für solche Ausrüstung, bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus einem der folgenden Werkstoffe bestehen:

1.
Legierungen mit mehr als 25 Gew.-% Nickel und 20 Gew.-% Chrom,
2.
Fluorpolymere,
3.
Glas oder Email,
4.
Grafit oder „Carbon-Grafit” ,
5.
Nickel oder Nickel-Legierungen mit mehr als 40 Gew.-% Nickel,
6.
Tantal oder Tantallegierungen,
7.
Titan oder Titanlegierungen,
8.
Zirkonium oder Zirkoniumlegierungen, oder
9.
rostfreier Stahl.

Technische Anmerkung:

„Carbon-Grafit” besteht aus amorphem Kohlenstoff und Grafit, wobei der Grafitgehalt 8 Gew.-% oder mehr beträgt.

2B350e
IV.A2.009

Industrielle Geräte und Bestandteile, soweit nicht in Unternummer 2B350.d erfasst, wie folgt:

Wärmetauscher oder Kondensatoren mit einer Wärmeaustauschfläche größer als 0,05 m2 und kleiner als 30 m2 sowie für solche Wärmetauscher oder Kondensatoren konstruierte Rohre, Platten, Coils oder Blöcke, bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus einem der folgenden Werkstoffe bestehen:

1.
Legierungen mit mehr als 25 Gew.-% Nickel und 20 Gew.-% Chrom,
2.
Fluorpolymere,
3.
Glas oder Email,
4.
Grafit oder „Carbon-Grafit” ,
5.
Nickel oder Nickel-Legierungen mit mehr als 40 Gew.-% Nickel,
6.
Tantal oder Tantallegierungen,
7.
Titan oder Titanlegierungen,
8.
Zirkonium oder Zirkoniumlegierungen,
9.
Siliziumkarbid,
10.
Titankarbid oder
11.
rostfreier Stahl.

Anmerkung: Diese Nummer erfasst nicht Fahrzeugkühler.

Technische Anmerkung:

Die für Dichtungen und Verschlüsse und weitere Verschlussfunktionen verwendeten Materialien bestimmen nicht den Kontrollstatus des Wärmetauschers.

2B350d
IV.A2.010

Pumpen mit Mehrfachdichtung und dichtungslose Pumpen, soweit nicht von Unternummer 2B350.i erfasst, geeignet für korrodierende Flüssigkeiten, mit einer vom Hersteller angegebenen maximalen Förderleistung größer als 0,6 m3/h oder Vakuumpumpen mit einer vom Hersteller angegebenen maximalen Förderleistung größer als 5 m3/h (jeweils unter Standard-Bedingungen von 273 K (0 °C) und 101 kPa) sowie für solche Pumpen konstruierte Pumpengehäuse, vorgeformte Gehäuseauskleidungen, Laufräder, Rotoren oder Strahlpumpendüsen, bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus einem der folgenden Materialien bestehen:

1.
Legierungen mit mehr als 25 Gew.-% Nickel und 20 Gew.-% Chrom,
2.
Keramik,
3.
Ferrosiliziumguss,
4.
Fluorpolymere,
5.
Glas oder Email,
6.
Grafit oder „Carbon-Grafit” ,
7.
Nickel oder Nickel-Legierungen mit mehr als 40 Gew.-% Nickel,
8.
Tantal oder Tantallegierungen,
9.
Titan oder Titanlegierungen,
10.
Zirkonium oder Zirkoniumlegierungen,
11.
Niob (Columbium) oder Niob-Legierungen,
12.
rostfreier Stahl oder
13.
Aluminiumlegierungen.

Technische Anmerkung:

Die für Dichtungen und Verschlüsse und weitere Verschlussfunktionen verwendeten Materialien bestimmen nicht den Kontrollstatus der Pumpe.

2B350d
A3.
Allgemeine Elektronik
Nummer Beschreibung Referenznummer in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009
IV.A3.004 Spektrometer oder Diffraktometer, konstruiert für den indikativen Test oder die quantitative Analyse der Elementzusammensetzung von Metallen oder Legierungen ohne chemisches Aufschließen des Materials

IV.B.
TECHNOLOGIE

Nummer Beschreibung Referenznummer in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009
IV.B.001

Technologie, die für die Verwendung der in Teil IV.A (Güter) aufgeführten Güter erforderlich ist.

Technische Anmerkung:

Der Ausdruck „Technologie” bezeichnet auch Software.

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