Präambel VO (EU) 2010/961
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION—
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,
gestützt auf den Beschluss 2010/413/GASP des Rates vom 26. Juli 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2007/140/GASP(1),
auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Am 26. Juli 2010 hat der Rat den Beschluss 2010/413/GASP angenommen, mit dem die seit 2007 getroffenen restriktiven Maßnahmen bestätigt werden und in dem, wie vom Europäischen Rat in seiner Erklärung vom 17. Juni 2010 gefordert, zusätzliche restriktive Maßnahmen gegen die Islamische Republik Iran ( „Iran” ) zur Umsetzung der Resolution 1929 (2010) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen sowie Begleitmaßnahmen vorgesehen sind.
- (2)
- Zu diesen restriktiven Maßnahmen gehören insbesondere zusätzliche Handelsbeschränkungen für Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck sowie Ausrüstung, die zur internen Repression verwendet werden kann, Beschränkungen für den Handel mit Schlüsselausrüstung und -technologie für und Beschränkungen für Investitionen in die iranische Öl- und Gasindustrie, Beschränkungen für iranische Investitionen in den Uranbergbau und die Kernindustrie, Beschränkungen für Geldtransfers nach und aus Iran, Beschränkungen für den iranischen Bankensektor, Beschränkungen für den Zugang Irans zu den Versicherungs- und Rentenmärkten der Union sowie Beschränkungen für die Erbringung bestimmter Dienstleistungen für iranische Schiffe und Frachtflugzeuge.
- (3)
- Der Beschluss 2010/413/GASP sah ferner zusätzliche Kategorien von Personen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen einzufrieren sind, und einige andere technische Änderungen an bestehenden Maßnahmen vor.
- (4)
- Diese restriktiven Maßnahmen fallen in den Geltungsbereich des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, und daher sind – insbesondere um ihre einheitliche Anwendung durch die Wirtschaftsbeteiligten in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten – für ihre Umsetzung Rechtsvorschriften auf Ebene der Union erforderlich, soweit die Union betroffen ist.
- (5)
- Mit der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 vom 19. April 2007 über restriktive Maßnahmen gegen Iran(2) wurden die von der Union entsprechend dem Gemeinsamen Standpunkt 2007/140/GASP(3) beschlossenen restriktiven Maßnahmen erlassen. Im Interesse der Klarheit sollte die Verordnung (EG) Nr. 423/2007 aufgehoben und durch die vorliegende Verordnung ersetzt werden.
- (6)
- Unter die geänderten restriktiven Maßnahmen, die Güter mit doppeltem Verwendungszweck betreffen, sollten alle Güter und Technologien, die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates vom 5. Mai 2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck(4) festgelegt sind, mit Ausnahme bestimmter Artikel der Kategorie 5 fallen. Für diese Güter und Technologien der Kategorie 5 aus dem Bereich der Kern- und der Flugkörpertechnologie, die derzeit einem Verbot der Verbringung nach und aus Iran unterliegen, sollte dieses Verbot jedoch auch weiterhin gelten. Ferner sollte die Verbringung bestimmter Güter und Technologien nach und aus Iran, für die bisher nach Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 eine vorherige Genehmigung erforderlich war, einem Verbot unterworfen werden.
- (7)
- Zur Gewährleistung der wirksamen Umsetzung des Verbots des Verkaufs, der Lieferung, der Weitergabe oder der Ausfuhr nach Iran bestimmter Schlüsselausrüstung oder -technologie, die in den Schlüsselbranchen der Öl- und Gasindustrie verwendet werden könnte, sollte eine Liste dieser Schlüsselausrüstung und -technologie aufgestellt werden.
- (8)
- Außerdem sollten Beschränkungen für Investitionen in den iranischen Öl- und Gassektor, damit sie wirksam sind, bestimmte Schlüsseltätigkeiten erfassen, wie beispielsweise Dienstleistungen des Erdgasferntransports zum Zwecke der Durchleitung oder Lieferung an unmittelbar miteinander verbundene Leitungsnetze, und sollten sowohl für Jointventures als auch für andere Formen der Vereinigung und Zusammenarbeit mit Iran im Sektor des Erdgastransports gelten.
- (9)
- Die restriktiven Maßnahmen sollten die Ein- oder Ausfuhr von Öl oder Gas nach und aus Iran, einschließlich der Erfüllung der mit der betreffenden -Ein- oder Ausfuhr verbundenen Zahlungsverpflichtungen, nicht berühren.
- (10)
- Damit die Beschränkungen für iranische Investitionen in der Union Wirkung entfalten, müssen Maßnahmen getroffen werden, um zu verbieten, dass der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehende natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen solche Investitionen ermöglichen oder genehmigen.
- (11)
- Gemäß der Verpflichtung, die Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen der Islamic Republic of Iran Shipping Line (IRISL) und der im Eigentum oder unter der Kontrolle der IRISL stehenden benannten Einrichtungen einzufrieren, ist es untersagt, Schiffe, die im Eigentum der IRISL oder dieser Einrichtungen stehen bzw. von dieser oder diesen gechartert sind, in Häfen der Mitgliedstaaten zu laden und zu löschen. Die Verpflichtung, die Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen der IRISL und der im Eigentum oder unter der Kontrolle der IRISL stehenden benannten Einrichtungen einzufrieren, erfordert jedoch nicht die Beschlagnahme oder das Festhalten von Schiffen, die im Eigentum dieser Einrichtungen stehen, oder der Ladung dieser Schiffe, sofern diese Ladung Dritten gehört, und auch nicht das Festhalten der von ihnen unter Vertrag genommenen Mannschaft.
- (12)
- Es sollte Folgendes klargestellt werden: Werden einer Bank zum Zweck des abschließenden Transfers an eine nicht in der Liste aufgeführte Person, Organisation oder Einrichtung die erforderlichen Unterlagen vorgelegt oder übermittelt, um Zahlungen auszulösen, die nach Artikel 18 dieser Verordnung zulässig sind, so stellt dies kein Zurverfügungstellen von Geldern im Sinne des Artikels 16 Absatz 3 dieser Verordnung dar.
- (13)
- Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden, insbesondere mit dem Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht, dem Eigentumsrecht und dem Recht auf Schutz personenbezogener Daten. Diese Verordnung sollte unter Wahrung dieser Rechte und Grundsätze angewandt werden.
- (14)
- Diese Verordnung achtet ferner in vollem Umfang die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten im Rahmen der Charta der Vereinten Nationen sowie den rechtlich bindenden Charakter der Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen.
- (15)
- In Anbetracht der von Iran ausgehenden spezifischen Bedrohung für den internationalen Frieden und die internationale Sicherheit, wie sie in der vom Europäischen Rat auf seiner Tagung am 17. Juni 2010 hervorgehobenen zunehmenden Besorgnis angesichts des iranischen Nuklearprogramms zum Ausdruck kommt, und zur Wahrung der Übereinstimmung mit dem Verfahren zur Änderung und Überprüfung der Anhänge I und II des Beschlusses 2010/413/GASP sollte die Befugnis zur Änderung der Listen in den Anhängen VII und VIII dieser Verordnung vom Rat ausgeübt werden.
- (16)
- Das Verfahren zur Änderung der Listen in den Anhängen VII und VIII dieser Verordnung sollte unter anderem vorsehen, dass die benannten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen die Gründe für ihre Aufnahme in die Listen erfahren, so dass sie die Gelegenheit erhalten, Stellungnahmen vorzulegen. Werden Stellungnahmen oder wesentliche neue Beweise vorgelegt, sollte der Rat seinen Beschluss im Lichte dieser Stellungnahmen überprüfen und die betreffende Person, Organisation oder Einrichtung entsprechend unterrichten.
- (17)
- Zur Durchführung dieser Verordnung und im Interesse größtmöglicher Rechtssicherheit in der Union sollten die Namen und übrigen sachdienlichen Angaben zu den natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen nach dieser Verordnung eingefroren werden müssen, veröffentlicht werden. Die Verarbeitung personenbezogener Daten natürlicher Personen aufgrund dieser Verordnung sollte unter Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr(5) und der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr(6) erfolgen.
- (18)
- Diese Verordnung sollte am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft treten, damit gewährleistet ist, dass die darin vorgesehenen Maßnahmen Wirkung entfalten —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 195 vom 27.7.2010, S. 39.
- (2)
ABl. L 103 vom 20.4.2007, S. 1.
- (3)
ABl. L 61 vom 28.2.2007, S. 49.
- (4)
ABl. L 134 vom 29.5.2009, S. 1.
- (5)
ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.
- (6)
ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.
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