Präambel VO (EU) 2010/97

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 509/2006 des Rates vom 20. März 2006 über die garantiert traditionellen Spezialitäten bei Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln(1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 5 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Der Antrag Italiens auf Eintragung der Bezeichnung „Pizza Napoletana” wurde gemäß Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 509/2006 und unter Anwendung von Artikel 19 Absatz 3 der genannten Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union(2) veröffentlicht.
(2)
Deutschland und Polen legten gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 509/2006 Einspruch gegen die Eintragung ein. Die Einsprüche wurden auf der Grundlage von Artikel 9 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe a der genannten Verordnung für zulässig befunden.
(3)
Der Einspruch Deutschlands beruhte insbesondere auf der Befürchtung, deutsche Weizenmehle könnten benachteiligt werden, da nach der Produktspezifikation nur eine, lediglich in einem Mitgliedstaat - nämlich Italien - verfügbare Type von Weizenmehl zugelassen war.
(4)
Der Einspruch Polens beruhte insbesondere auf der Tatsache, dass der Name selbst keine besonderen Merkmale aufweist und der Eintragungsantrag in der veröffentlichten Form keine geeigneten Erklärungen enthält.
(5)
Mit Schreiben vom 17. September 2008 forderte die Kommission die betroffenen Mitgliedstaaten auf, in Einklang mit ihren internen Verfahren nach einer einvernehmlichen Regelung zu suchen.
(6)
Zwischen Italien und Deutschland wurde innerhalb von sechs Monaten eine einvernehmliche Regelung erzielt, die der Kommission am 24. Februar 2009 mitgeteilt und von ihr gebilligt wurde. Aufgrund dieser einvernehmlichen Regelung wurden die Einschränkungen im Zusammenhang mit der Verwendung bestimmter Weizenmehle aufgehoben.
(7)
Zwischen Italien und Polen wurde allerdings innerhalb der vorgesehenen Frist keine einvernehmliche Regelung erzielt, weshalb die Kommission eine Entscheidung nach dem Verfahren in Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 509/2006 genannten Verfahren erlassen muss.
(8)
In diesem Zusammenhang und infolge des Einspruchs Polens wurden der Produktspezifikation Erklärungen hinzugefügt, aus denen hervorgeht, dass der Name, dessen Eintragung beantragt wird, selbst besondere Merkmale aufweist.
(9)
Im Lichte dieser Tatsachen muss die Bezeichnung „Pizza Napoletana” somit in das „Register der garantiert traditionellen Spezialitäten” eingetragen werden. Der Schutz des Namens nach Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 509/2006 wurde nicht beantragt.
(10)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für garantiert traditionelle Spezialitäten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 1.

(2)

ABl. C 40 vom 14.2.2008, S. 17.

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