ANHANG VO (EU) 2010/983

Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 185/2010 wird wie folgt geändert:

1.
In Kapitel 3, Anlage 3-B, werden folgender Eintrag sowie der folgende zweite und dritte Unterabsatz hinzugefügt:

Vereinigte Staaten von Amerika.

Die Kommission benachrichtigt unverzüglich die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, wenn ihr vorliegende Informationen darauf hinweisen, dass von dem Drittland angewandte, mit wesentlichen Auswirkungen auf die Luftsicherheit in der Union insgesamt verbundene Sicherheitsstandards nicht mehr als gleichwertig mit den gemeinsamen Grundstandards der Union angesehen werden können. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten werden unverzüglich benachrichtigt, wenn der Kommission Informationen über Maßnahmen (einschließlich Ausgleichsmaßnahmen) vorliegen, die bestätigen, dass die Gleichwertigkeit der von dem Drittland angewandten relevanten Sicherheitsstandards wiederhergestellt ist.

2.
In Kapitel 4, Anlage 4-B, werden folgender Eintrag sowie der folgende zweite und dritte Unterabsatz hinzugefügt:

Vereinigte Staaten von Amerika.

Die Kommission benachrichtigt unverzüglich die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, wenn ihr vorliegende Informationen darauf hinweisen, dass von dem Drittland angewandte, mit wesentlichen Auswirkungen auf die Luftsicherheit in der Union insgesamt verbundene Sicherheitsstandards nicht mehr als gleichwertig mit den gemeinsamen Grundstandards der Union angesehen werden können. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten werden unverzüglich benachrichtigt, wenn der Kommission Informationen über Maßnahmen (einschließlich Ausgleichsmaßnahmen) vorliegen, die bestätigen, dass die Gleichwertigkeit der von dem Drittland angewandten relevanten Sicherheitsstandards wiederhergestellt ist.

3.
In Kapitel 5, Anlage 5-A, werden folgender Eintrag sowie der folgende zweite und dritte Unterabsatz hinzugefügt:

Vereinigte Staaten von Amerika.

Die Kommission benachrichtigt unverzüglich die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, wenn ihr vorliegende Informationen darauf hinweisen, dass von dem Drittland angewandte, mit wesentlichen Auswirkungen auf die Luftsicherheit in der Union insgesamt verbundene Sicherheitsstandards nicht mehr als gleichwertig mit den gemeinsamen Grundstandards der Union angesehen werden können. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten werden unverzüglich benachrichtigt, wenn der Kommission Informationen über Maßnahmen (einschließlich Ausgleichsmaßnahmen) vorliegen, die bestätigen, dass die Gleichwertigkeit der von dem Drittland angewandten relevanten Sicherheitsstandards wiederhergestellt ist.

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