Artikel 2 EUTR (VO (EU) 2010/995)

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a)
„Holz und Holzerzeugnisse” das im Anhang genannte Holz und die im Anhang genannten Holzerzeugnisse mit Ausnahme von Holzerzeugnissen oder Bestandteilen dieser Erzeugnisse, die aus Holz oder Holzerzeugnissen hergestellt wurden, deren Lebenszyklus abgeschlossen ist und die andernfalls als Abfall im Sinne von Artikel 3 Nummer 1 der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle(1) entsorgt würden;
b)
„Inverkehrbringen” jede erstmalige entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe von Holz oder Holzerzeugnissen auf dem Binnenmarkt, unabhängig von der angewandten Verkaufstechnik, zum Vertrieb oder zur Verwendung im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit. Dies schließt auch die Abgabe mittels Fernkommunikationstechnik im Sinne der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz(2) ein. Die Abgabe von Holzerzeugnissen auf dem Binnenmarkt, die aus bereits auf dem Binnenmarkt in Verkehr gebrachtem Holz bzw. aus bereits auf dem Binnenmarkt in Verkehr gebrachten Holzerzeugnissen gewonnen wurden, gilt nicht als „Inverkehrbringen” ;
c)
„Marktteilnehmer” jede natürliche oder juristische Person, die Holz oder Holzerzeugnisse in Verkehr bringt;
d)
„Händler” jede natürliche oder juristische Person, die im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit Holz oder Holzerzeugnisse, die bereits in Verkehr gebracht sind, auf dem Binnenmarkt verkauft oder ankauft;
e)
„Land des Holzeinschlags” das Land oder das Gebiet, in dem das Holz bzw. das in den Holzerzeugnissen enthaltene Holz geschlagen wurde;
f)
„legal geschlagen” im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften des Landes des Holzeinschlags geschlagen;
g)
„illegal geschlagen” im Widerspruch zu den geltenden Rechtsvorschriften des Landes des Holzeinschlags geschlagen;
h)
„geltende Rechtsvorschriften” die im Land des Holzeinschlags geltenden Vorschriften für folgende Bereiche:

Holzeinschlagsrechte in per Gesetz bekannt gegebenen abgesteckten Gebieten,

Zahlungen für Einschlagsrechte und Holz, einschließlich Gebühren im Zusammenhang mit dem Holzeinschlag,

Holzeinschlag, einschließlich umwelt- und forstrechtlicher Vorschriften einschließlich solcher zu Waldbewirtschaftung und Erhaltung der biologischen Vielfalt, soweit sie unmittelbar mit dem Holzeinschlag zusammenhängen,

Landnutzungs- und Grundbesitzrechte Dritter, die von dem Holzeinschlag berührt sind, und

Handel und Zoll, sofern der Forstsektor davon betroffen ist.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3.

(2)

ABl. L 144 vom 4.6.1997, S. 19.

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