Artikel 8 EUTR (VO (EU) 2010/995)
Überwachungsorganisationen
(1) Eine Überwachungsorganisation hat folgende Aufgaben:
- a)
- Sie hält eine Sorgfaltspflichtregelung gemäß Artikel 6 auf dem neuesten Stand, bewertet sie regelmäßig und erteilt Marktteilnehmern das Recht, diese Regelung anzuwenden;
- b)
- sie überprüft die ordnungsgemäße Anwendung ihrer Sorgfaltspflichtregelung durch diese Marktteilnehmer;
- c)
- sie trifft geeignete Maßnahmen, wenn ein Marktteilnehmer ihre Sorgfaltspflichtregelung nicht ordnungsgemäß anwendet, einschließlich der Unterrichtung der zuständigen Behörden im Falle eines erheblichen oder wiederholten Verstoßes des Marktteilnehmers.
(2) Eine Organisation kann die Anerkennung als Überwachungsorganisation beantragen, wenn sie folgenden Anforderungen genügt:
- a)
- sie hat Rechtspersönlichkeit und ist in der Union rechtmäßig niedergelassen;
- b)
- sie hat das erforderliche Fachwissen und ist in der Lage, die Aufgaben nach Absatz 1 zu erfüllen, und
- c)
- sie gewährleistet, dass bei der Durchführung ihrer Aufgaben keine Interessenkonflikte bestehen.
(3) Die Kommission erkennt nach Konsultation des betroffenen Mitgliedstaats/der betroffenen Mitgliedstaaten einen Antragsteller, der den Anforderungen nach Absatz 2 genügt, als Überwachungsorganisation an.
Die Entscheidung, eine Überwachungsorganisation anzuerkennen, wird den zuständigen Behörden aller Mitgliedstaaten von der Kommission mitgeteilt.
(4) Die zuständigen Behörden überprüfen im Rahmen regelmäßiger Kontrollen, dass die in ihrem Zuständigkeitsbereich tätigen Überwachungsorganisationen die Aufgaben gemäß Absatz 1 weiterhin erfüllen und den Anforderungen gemäß Absatz 2 weiterhin genügen. Kontrollen können auch vorgenommen werden, wenn der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats einschlägige Informationen, einschließlich begründeter Bedenken Dritter, vorliegen oder wenn die Behörde Mängel bei der Durchführung einer von einer Überwachungsorganisation erstellten Sorgfaltspflichtregelung durch die Marktteilnehmer festgestellt hat. Ein Bericht über die Kontrollen ist gemäß der Richtlinie 2003/4/EG zugänglich zu machen.
(5) Stellt eine zuständige Behörde fest, dass eine Überwachungsorganisation die Aufgaben gemäß Absatz 1 entweder nicht mehr erfüllt oder den Anforderungen gemäß Absatz 2 nicht mehr genügt, so unterrichtet sie unverzüglich die Kommission.
(6) Die Kommission entzieht einer Überwachungsorganisation die Anerkennung, wenn sie, insbesondere anhand der nach Absatz 5 vorgelegten Informationen, festgestellt hat, dass die Überwachungsorganisation die Aufgaben gemäß Absatz 1 nicht mehr erfüllt oder den Anforderungen gemäß Absatz 2 nicht mehr genügt. Bevor sie einer Überwachungsorganisation die Anerkennung entzieht, unterrichtet die Kommission die betroffenen Mitgliedstaaten.
Die Entscheidung, einer Überwachungsorganisation die Anerkennung zu entziehen, wird den zuständigen Behörden aller Mitgliedstaaten von der Kommission mitgeteilt.
(7) Zur Ergänzung der Verfahrensvorschriften für die Anerkennung und den Entzug der Anerkennung von Überwachungsorganisationen und, wenn sich dies unter Berücksichtigung der gesammelten Erfahrungen als notwendig erweist, zur Änderung dieser Vorschriften, kann die Kommission delegierte Rechtsakte nach Artikel 290 AEUV erlassen, wobei sie dafür zu sorgen hat, dass die Anerkennung und der Entzug der Anerkennung auf gerechte und transparente Weise vorgenommen werden.
Für die in diesem Absatz genannten delegierten Rechtsakte gelten die in den Artikeln 15, 16 und 17 niedergelegten Verfahren. Diese Rechtsakte werden bis zum 3. März 2012 erlassen.
(8) Detaillierte Vorschriften über die Häufigkeit und Art der in Absatz 4 genannten Kontrollen, die zur Gewährleistung der wirksamen Aufsicht über die Überwachungsorganisationen und der einheitlichen Durchführung des genannten Absatzes erforderlich sind, werden nach dem in Artikel 18 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren erlassen. Diese Vorschriften werden bis zum 3. Juni 2012 erlassen.
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