Artikel 5 VO (EU) 2010/996
Verpflichtung zur Durchführung einer Untersuchung
(1) Jeder Unfall und jede schwere Störungen, an denen Luftfahrzeuge beteiligt sind, die von der Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) erfasst werden, ist in dem Mitgliedstaat, in dem sich der Unfall oder die schwere Störung ereignet hat, zum Gegenstand einer Sicherheitsuntersuchung zu machen.
(2) Ist ein von der Verordnung (EU) 2018/1139 erfasstes Luftfahrzeug, das in das Luftfahrzeugregister eines Mitgliedstaats eingetragen ist, an einem Unfall oder einer schweren Störung beteiligt und lässt sich nicht abschließend feststellen, ob sich diese(r) im Hoheitsgebiet eines Staates ereignet hat, wird die Sicherheitsuntersuchung von der Sicherheitsuntersuchungsstelle des Eintragungsmitgliedstaats durchgeführt.
(3) Der Umfang der Sicherheitsuntersuchungen nach den Absätzen 1, 2 und 4 und das bei Durchführung dieser Sicherheitsuntersuchungen anzuwendende Verfahren werden von der Sicherheitsuntersuchungsstelle nach Maßgabe der Folgen des Unfalls oder der schweren Störung und der Erkenntnisse, die sie zur Verbesserung der Flugsicherheit aus den Untersuchungen gewinnen will, festgelegt.
(4) Die Sicherheitsuntersuchungsstellen können im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten andere als die in den Absätzen 1 und 2 genannten Störungen sowie Unfälle und schwere Störungen unter Beteiligung anderer Arten von Luftfahrzeugen untersuchen, wenn sie daraus Lehren für die Sicherheit erwarten.
(5) Abweichend von Absatz 1 und Absatz 2 dieses Artikels kann die zuständige Sicherheitsuntersuchungsstelle unter Berücksichtigung der Erkenntnisse, die zur Verbesserung der Flugsicherheit zu erwarten sind, auf die Einleitung einer Sicherheitsuntersuchung verzichten, wenn ein Unfall oder eine schwere Störung ein unbemanntes Luftfahrzeug, für das gemäß Artikel 56 Absätze 1 und 5 der Verordnung (EU) 2018/1139 keine Zulassung/kein Zeugnis bzw. keine Erklärung erforderlich ist, oder ein bemanntes Luftfahrzeug mit einer höchstzulässigen Startmasse von bis zu 2250 kg betrifft und keine Person tödlich oder schwer verletzt wurde.
(6) Die Sicherheitsuntersuchungen nach den Absätzen 1, 2 und 4 dürfen auf keinen Fall darauf abzielen, die Schuld- oder Haftungsfrage zu klären. Sie sind unabhängig und getrennt von Justiz- oder Verwaltungsverfahren und ohne Präjudizierung solcher Verfahren zur Feststellung des Verschuldens oder der Haftung durchzuführen.
Fußnote(n):
- (1)
Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates (ABl. L 212 vom 22.8.2018, S. 1).
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