Artikel 5 VO (EU) 2011/10
Unionsliste der zugelassenen Stoffe
(1) Bei der Herstellung von Kunststoffschichten in Materialien und Gegenständen aus Kunststoff dürfen nur die in der Unionsliste der zugelassenen Stoffe ( „die Unionsliste” ) in Anhang I aufgeführten Stoffe absichtlich verwendet werden.
(2) Die Unionsliste umfasst:
- a)
- Monomere und andere Ausgangsstoffe,
- b)
- Zusatzstoffe außer Farbmittel,
- c)
- Hilfsstoffe bei der Herstellung von Kunststoffen außer Lösungsmittel,
- d)
- durch mikrobielle Fermentation gewonnene Makromoleküle.
(3) Die Unionsliste kann gemäß dem Verfahren der Artikel 8 bis 12 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 geändert werden.
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