Artikel 5 VO (EU) 2011/10

Unionsliste der zugelassenen Stoffe

(1) Bei der Herstellung von Materialien und Gegenständen aus Kunststoff dürfen nur die in der Unionsliste der zugelassenen Stoffe ( „die Unionsliste” ) in Anhang I aufgeführten Stoffe verwendet werden.

(2) Die Unionsliste umfasst:

a)
Monomere und andere Ausgangsstoffe,
b)
Zusatzstoffe außer Farbmittel,
c)
Hilfsstoffe bei der Herstellung von Kunststoffen außer Lösungsmittel,
d)
durch mikrobielle Fermentation gewonnene Makromoleküle.

(3) Die Unionsliste kann gemäß dem Verfahren der Artikel 8 bis 12 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 geändert werden.

(4) Bestehen Zweifel an der daraus resultierenden bezeichneten Identität eines Stoffes, so kann ein Mitgliedstaat oder die Kommission die Behörde konsultieren.

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