Artikel 7 VO (EU) 2011/10

Erstellung und Pflege des vorläufigen Verzeichnisses

(1) Das von der Kommission im Jahr 2008 veröffentlichte vorläufige Verzeichnis der Zusatzstoffe, die von der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit ( „die Behörde” ) geprüft werden, wird regelmäßig aktualisiert.

(2) Ein Zusatzstoff wird aus dem vorläufigen Verzeichnis gestrichen,

a)
wenn er in die Unionsliste gemäß Anhang I aufgenommen wird oder
b)
wenn die Kommission beschließt, ihn nicht in die Unionsliste aufzunehmen, oder
c)
wenn die Behörde während der Prüfung der Daten zusätzliche Informationen anfordert und diese Informationen nicht innerhalb der von der Behörde festgelegten Frist vorgelegt werden.

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