Artikel 7 VO (EU) 2011/10
Erstellung und Pflege des vorläufigen Verzeichnisses
(1) Das von der Kommission im Jahr 2008 veröffentlichte vorläufige Verzeichnis der Zusatzstoffe, die von der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit ( „die Behörde” ) geprüft werden, wird regelmäßig aktualisiert.
(2) Ein Zusatzstoff wird aus dem vorläufigen Verzeichnis gestrichen,
- a)
- wenn er in die Unionsliste gemäß Anhang I aufgenommen wird oder
- b)
- wenn die Kommission beschließt, ihn nicht in die Unionsliste aufzunehmen, oder
- c)
- wenn die Behörde während der Prüfung der Daten zusätzliche Informationen anfordert und diese Informationen nicht innerhalb der von der Behörde festgelegten Frist vorgelegt werden.
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