Artikel 9 VO (EU) 2011/10
Besondere Anforderungen an Stoffe
(1) Die bei der Herstellung von Kunststoffschichten in Materialien und Gegenständen aus Kunststoff verwendeten Stoffe unterliegen folgenden Beschränkungen und Spezifikationen:
- a)
- dem spezifischen Migrationsgrenzwert gemäß Artikel 11;
- b)
- dem Gesamtmigrationsgrenzwert gemäß Artikel 12;
- c)
- den Beschränkungen und Spezifikationen gemäß Anhang I Nummer 1 Tabelle 1 Spalte 10;
- d)
- den ausführlichen Spezifikationen gemäß Anhang I Nummer 4.
(2) Stoffe mit Nanostruktur dürfen nur verwendet werden, wenn sie ausdrücklich zugelassen und in Anhang I unter „Spezifikationen” aufgeführt sind.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.