Artikel 9 VO (EU) 2011/10

Besondere Anforderungen an Stoffe

(1) Die bei der Herstellung von Kunststoffschichten in Materialien und Gegenständen aus Kunststoff verwendeten Stoffe unterliegen folgenden Beschränkungen und Spezifikationen:

a)
dem spezifischen Migrationsgrenzwert gemäß Artikel 11;
b)
dem Gesamtmigrationsgrenzwert gemäß Artikel 12;
c)
den Beschränkungen und Spezifikationen gemäß Anhang I Nummer 1 Tabelle 1 Spalte 10;
d)
den ausführlichen Spezifikationen gemäß Anhang I Nummer 4.

(2) Stoffe mit Nanostruktur dürfen nur verwendet werden, wenn sie ausdrücklich zugelassen und in Anhang I unter „Spezifikationen” aufgeführt sind.

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