Präambel VO (EU) 2011/1000

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 765/2006 des Rates vom 18. Mai 2006 über restriktive Maßnahmen gegen Belarus(1), insbesondere auf Artikel 8a Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Der Rat hat am 18. Mai 2006 die Verordnung (EG) Nr. 765/2006 angenommen.
(2)
Angesichts der sehr ernsten Lage in Belarus sollten weitere Personen in die in Anhang IA der Verordnung (EU) Nr. 765/2006 enthaltene Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, gegen die restriktive Maßnahmen verhängt wurden, aufgenommen werden.
(3)
Darüber hinaus sollten die Angaben zu bestimmten Personen und zu einer Organisation, die in der Liste in Anhang IA der genannten Verordnung aufgeführt sind, aktualisiert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 134 vom 20.5.2006, S. 1.

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