Präambel VO (EU) 2011/1000
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 765/2006 des Rates vom 18. Mai 2006 über restriktive Maßnahmen gegen Belarus(1), insbesondere auf Artikel 8a Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Der Rat hat am 18. Mai 2006 die Verordnung (EG) Nr. 765/2006 angenommen.
- (2)
- Angesichts der sehr ernsten Lage in Belarus sollten weitere Personen in die in Anhang IA der Verordnung (EU) Nr. 765/2006 enthaltene Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, gegen die restriktive Maßnahmen verhängt wurden, aufgenommen werden.
- (3)
- Darüber hinaus sollten die Angaben zu bestimmten Personen und zu einer Organisation, die in der Liste in Anhang IA der genannten Verordnung aufgeführt sind, aktualisiert werden —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 134 vom 20.5.2006, S. 1.
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