Artikel 10 VO (EU) 2011/1007

Fasern mit dekorativer Wirkung und Fasern mit antistatischer Wirkung

(1) Sichtbare und isolierbare Fasern, mit denen eine rein dekorative Wirkung erzielt werden soll und die nicht mehr als 7 % des Gewichts des Fertigerzeugnisses ausmachen, müssen nicht in den in den Artikeln 7 und 9 vorgesehenen Faserzusammensetzungen berücksichtigt werden.

(2) Metallfasern und andere Fasern, die zur Erzielung einer antistatischen Wirkung zugesetzt werden und die nicht mehr als 2 % des Gewichts des Fertigerzeugnisses ausmachen, müssen nicht in den in den Artikeln 7 und 9 vorgesehenen Faserzusammensetzungen berücksichtigt werden.

(3) Im Fall der in Artikel 9 Absatz 3 genannten Erzeugnisse werden die in den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels vorgesehenen Prozentsätze getrennt für das Gewicht der Schussfäden und der Kettfäden berechnet.

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