Artikel 21 VO (EU) 2011/1007

Delegierte Rechtsakte

(1) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 22 in Bezug auf technische Kriterien und Verfahrensvorschriften zur Anwendung von Artikel 20 Absatz 5, Änderungen der Anhänge II, IV, V, VI, VII, VIII und IX, die erforderlich sind, um dem technischen Fortschritt Rechnung zu tragen, und Änderungen des Anhangs I, um gemäß Artikel 6 neue Textilfasernamen in die in diesem Anhang genannte Liste aufzunehmen, zu erlassen.

(2) Beim Erlass dieser delegierten Rechtsakte handelt die Kommission nach den Bestimmungen dieser Verordnung.

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