Artikel 8 VO (EU) 2011/1007

Erzeugnisse aus Schurwolle

(1) Ein Wollerzeugnis darf nur dann mit einer der in Anhang III aufgeführten Bezeichnungen etikettiert oder gekennzeichnet werden, wenn es ausschließlich aus einer Wollfaser besteht, die niemals in einem Fertigerzeugnis enthalten war und die weder einem anderen als dem zur Herstellung des Erzeugnisses erforderlichen Spinn- und/oder Filzprozess unterlegen hat noch einer faserschädigenden Behandlung oder Benutzung ausgesetzt wurde.

(2) Abweichend von Absatz 1 dürfen die in Anhang III genannten Bezeichnungen für die in einem Textilfasergemisch enthaltene Wolle verwendet werden, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)
die gesamte in dem Gemisch enthaltene Wolle entspricht den Voraussetzungen des Absatzes 1;
b)
der Anteil dieser Wolle am Gesamtgewicht des Gemischs beträgt nicht weniger als 25 %;
c)
die Wolle ist im Fall eines intimen Fasergemischs nur mit einer einzigen anderen Faser gemischt.

Die vollständige prozentuale Zusammensetzung eines solchen Gemischs ist anzugeben.

(3) Der Gewichtsanteil von Fremdfasern bei den in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Erzeugnissen, einschließlich im Streichverfahren gewonnener Wollerzeugnisse, darf 0,3 % nicht überschreiten und muss dadurch gerechtfertigt sein, dass er bei guter Herstellungspraxis technisch unvermeidbar und nicht Ergebnis einer systematischen Hinzufügung ist.

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