Präambel VO (EU) 2011/1020

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO)(1), insbesondere auf Artikel 103h in Verbindung mit Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse(2) enthalten Bestimmungen für die Anwendung von Krisenmanagement- und -präventionsmaßnahmen für Obst und Gemüse, deren Erzeugung sich im Voraus kaum abschätzen lässt.
(2)
Auf dem Markt können Überschüsse an Obst und Gemüse auftreten, die zu erheblichen Marktstörungen führen können. In diesem Fall können die Krisenmanagement- und -präventionsmaßnahmen auch Marktrücknahmen gemäß Artikel 103c Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und Artikel 75 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 umfassen, mit denen die Erzeugerpreise stabilisiert werden sollen.
(3)
Gemäß Artikel 79 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 sind in Anhang XI der Verordnung die Beihilfehöchstbeträge für Marktrücknahmen der darin genannten Erzeugnisse festgesetzt. Diese Beträge sind so festzusetzen, dass die Marktrücknahmen nicht zu einer permanenten Alternative zum Absatz der Erzeugnisse auf dem Markt werden und zugleich sichergestellt ist, dass die Rücknahmen ein wirksames Krisenmanagement- und -präventionsinstrument bleiben.
(4)
Angesichts der derzeitigen Marktlage bei Pfirsichen und Nektarinen und zur Abfederung der Auswirkungen des plötzlichen Preisrückgangs in diesem Sommer sollten die Beihilfehöchstbeträge für Marktrücknahmen von Nektarinen und Pfirsichen angepasst werden.
(5)
Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 ist daher entsprechend zu ändern.
(6)
Die neuen Beihilfehöchstbeträge sollten mit Wirkung vom 19. Juli 2011 angewendet werden, dem Zeitpunkt, zu dem das Ausmaß des Preisrückgangs bei Pfirsichen und Nektarinen deutlich wurde. Diese Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft treten.
(7)
Der Verwaltungsausschuss für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte hat innerhalb der von seinem Vorsitzenden festgesetzten Frist keine Stellungnahme abgegeben —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)

ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.

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