Präambel VO (EU) 2011/1021

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006(1), insbesondere auf Artikel 105 Absätze 1, 2 und 5,

nach Anhörung der betroffenen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 105 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Fangquoten für das Jahr 2010 wurden mit folgenden Verordnungen festgelegt:
(2)
Die Fangquoten für das Jahr 2011 wurden mit folgenden Verordnungen festgelegt:
(3)
Gemäß Artikel 105 Absätze 1, 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 kürzt die Kommission, wenn sie feststellt, dass ein Mitgliedstaat die ihm zugeteilten Fangquoten überschritten hat, die künftigen Fangquoten dieses Mitgliedstaats unter Anwendung der im selben Artikel genannten Multiplikationsfaktoren.
(4)
Gemäß Artikel 105 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 kann die Kommission, wenn eine Kürzung gemäß den Absätzen 1 und 2 nicht an der für den überfischten Bestand zugewiesenen Quote vorgenommen werden kann, weil keine ausreichende Quote mehr verfügbar ist, nach Anhörung des betreffenden Mitgliedstaats im folgenden Jahr oder in den folgenden Jahren Quotenabzüge für andere Bestände oder Bestandsgruppen in demselben geografischen Gebiet oder für Bestände oder Bestandsgruppen von gleichem Marktwert vornehmen, für die diesem Mitgliedstaat Quoten zugewiesen wurden.
(5)
Einige Mitgliedstaaten haben 2011 keine Quoten für Bestände verfügbar, die sie 2010 überfischt haben. Daher ist es angebracht, Abzüge von den Quoten vorzunehmen, über die diese Mitgliedstaaten für andere Bestände in demselben geografischen Gebiet verfügen, wobei der Anforderung Rechnung getragen werden sollte, dass Rückwurfe in gemischten Fischereien zu vermeiden sind.
(6)
Die betroffenen Mitgliedstaaten wurden zu den geplanten Abzügen konsultiert und haben bestimmte Änderungen vorgeschlagen, die von der Kommission, soweit gerechtfertigt, berücksichtigt werden sollten.
(7)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Abzüge sollten unbeschadet der Kürzungen gelten, die gemäß folgenden Rechtsakten bei den Quoten für 2011 vorzunehmen sind:

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.

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