Artikel 5 VO (EU) 2011/1023
Kürzung der Vertragsdauer
Je nach Lage und voraussichtlicher Entwicklung des Olivenölmarktes kann die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 195 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 beschließen, die Dauer der laufenden Verträge zu kürzen und den Beihilfebetrag entsprechend anzupassen. Der Vertrag mit dem Zuschlagsempfänger muss einen Hinweis auf diese Möglichkeit enthalten.
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