Artikel 1 VO (EU) 2011/1036

Für die zu Lasten des Rechnungsjahres 2012 des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) zu verbuchenden Ausgaben für die Finanzierungskosten der aus den Mitgliedstaaten stammenden Mittel für den Ankauf der Interventionserzeugnisse werden die Zinssätze gemäß Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 884/2006 in Anwendung von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a derselben Verordnung wie folgt festgesetzt:

a)
der besondere Zinssatz für Zypern, Estland und Lettland auf 0,0 %;
b)
der besondere Zinssatz für Finnland auf 0,5 %;
c)
der besondere Zinssatz für das Vereinigte Königreich auf 0,6 %;
d)
der besondere Zinssatz für Deutschland auf 0,9 %;
e)
der besondere Zinssatz für Irland auf 1,0 %;
f)
der besondere Zinssatz für Belgien auf 1,2 %;
g)
der besondere Zinssatz für Österreich auf 1,3 %;
h)
der besondere Zinssatz für die Tschechische Republik auf 1,4 %;
i)
der besondere Zinssatz für Schweden auf 1,8 %;
j)
der einheitliche Zinssatz der Union, der auf die anderen Mitgliedstaaten angewendet wird, auf 1,9 %.

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