Präambel VO (EU) 2011/1044

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 509/2006 des Rates vom 20. März 2006 über die garantiert traditionellen Spezialitäten bei Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln(1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 5 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Der am 22. Januar 2007 eingegangene Antrag Polens auf Eintragung der Bezeichnung „Kabanosy” wurde gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 509/2006 im Amtsblatt der Europäischen Union(2) veröffentlicht.
(2)
Die Tschechische Republik, Deutschland und Österreich haben gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 509/2006 Einspruch gegen die beabsichtigte Eintragung eingelegt. Die Einsprüche wurden gemäß Artikel 9 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe a der genannten Verordnung als zulässig erachtet.
(3)
Mit Schreiben vom 26. Januar 2010 forderte die Kommission die betreffenden Mitgliedstaaten auf, untereinander geeignete Konsultationen aufzunehmen.
(4)
Während es in der vorgesehenen Frist zu einer Einigung sowohl zwischen Österreich und Polen als auch zwischen der Tschechischen Republik und Polen kam, konnte zwischen Deutschland und Polen keine Einigung erzielt werden. Die Kommission muss daher nach dem Verfahren gemäß Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 509/2006 eine Entscheidung treffen.
(5)
Die Einspruchsgründe bezogen sich auf die Nichteinhaltung der Bedingungen gemäß den Artikeln 2 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 509/200.
(6)
Was die angebliche Nichteinhaltung von Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 509/2006 in Bezug auf die besonderen Merkmale von „Kabanosy” anbelangt, so konnte kein offensichtlicher Fehler festgestellt werden. Durch ihre in der Produktspezifikation festgelegten Eigenschaften (Merkmale des Fleisches, Geschmack und einzigartige Form) unterscheiden sich „Kabanosy” deutlich von anderen gleichartigen Erzeugnissen derselben Kategorie und entsprechen damit der Begriffsbestimmung für die besonderen Merkmale gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a der genannten Verordnung. In der Produktspezifikation werden „Kabanosy” als längliche, dünne, einseitig abgebundene Trockenwürste, die gleichmäßig gerillt sind und in der Mitte geknickt werden, beschrieben, was als besondere physische Eigenschaft des Erzeugnisses und somit nicht als ein Aspekt seiner Aufmachung zu betrachten ist. Letztlich steht auch eine nationale Normung von „Kabanosy” einer Eintragung dieses Namens nicht entgegen, da die Norm festgelegt worden ist, um die Besonderheit des Erzeugnisses zu definieren, so dass hier die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 3 der genannten Verordnung zum Tragen kommt.
(7)
Bei den Einspruchsgründen wegen Nichteinhaltung der Bedingungen von Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 509/2006 konnte ebenfalls kein offensichtlicher Fehler festgestellt werden. Der Name „Kabanosy” gibt nicht nur allgemeine Angaben, die für eine Reihe von Erzeugnissen verwendet werden, wieder und ist auch nicht irreführend. Der Sachverhalt in Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 2 der genannten Verordnung trifft hierauf also nicht zu. Die besonderen Merkmale beruhen ferner nicht auf der Herkunft oder dem geografischen Ursprung des Erzeugnisses. In der Produktspezifikation wird vielmehr ein Qualitätskriterium für die Schweinepopulation aufgestellt, das sich auf die Qualität des Enderzeugnisses und damit in der Tat auf die besonderen Merkmale der „Kabanosy” auswirkt. Die Hauptfaktoren für den traditionellen Charakter von „Kabanosy” liegen sowohl in der Verwendung von traditionellen Rohstoffen als auch in einem traditionellen Herstellungsverfahren, so dass diese beiden Elemente im Einklang mit Artikel 4 Absatz 1 der genannten Verordnung stehen.
(8)
Zur Existenz mehrerer anderer sprachlicher oder orthografischer Varianten des Namens ist zu sagen, dass die beantragte Eintragung im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 509/2006 sich nur auf den Namen „Kabanosy” bezieht.
(9)
Der Schutz eines vorbehaltenen Namens gemäß Artikel 13 Absatz 2 der genannten Verordnung wurde nicht beantragt. Die Eintragung ohne Vorbehaltung des Namens erlaubt es jedoch, dass der eingetragene Name weiterhin in der Etikettierung von Erzeugnissen, die der eingetragenen Produktspezifikation nicht entsprechen, verwendet werden kann, sofern dabei nicht die Angabe „garantiert traditionelle Spezialität” , ihre Abkürzung „g.t.S.” oder das zugehörige EU-Logo erscheinen. Auch nach Eintragung des Namens „Kabanosy” wird es also möglich sein, gleichartige Erzeugnisse wie „Kabanosy” unter dem Namen „Kabanosy” zu erzeugen und zu vermarkten, allerdings ohne den Hinweis auf eine EU-Eintragung. Die Eintragung des Namens „Kabanosy” als garantiert traditionelle Spezialität beeinträchtigt folglich in keiner Weise das Recht anderer Erzeuger, einen ähnlichen oder sogar identischen Namen für ihre Erzeugnisse zu verwenden.
(10)
Ausgehend von der redlichen und ständigen Verwendung des Namens und angesichts der tatsächlichen Verwechslungsgefahr sollte bei der Etikettierung von „Kabanosy” eine Angabe in den Sprachen der Länder, in denen das Erzeugnis vermarktet wird, hinzugefügt werden, der die Verbraucher entnehmen können, dass das Erzeugnis nach polnischer Tradition hergestellt worden ist.
(11)
Aus den vorgenannten Erwägungsgründen sollte die Bezeichnung „Kabanosy” in das Register der garantiert traditionellen Spezialitäten eingetragen und die Produktspezifikation entsprechend angepasst werden.
(12)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für garantiert traditionelle Spezialitäten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 1.

(2)

ABl. C 156 vom 9.9.2009, S. 27.

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