Artikel 2 VO (EU) 2011/1050

Die Eintragung unterliegt einer fünfjährigen Übergangszeit, in der Namen, deren Bestandteil „Darjeeling” ist, für Erzeugnisse verwendet werden dürfen, die nicht gemäß der Spezifikation hergestellt wurden, wenn diese Erzeugnisse vor dem 14. Oktober 2009 mindestens fünf Jahre rechtmäßig vermarktet wurden und unter der Voraussetzung, dass die Rechtsordnung der Europäischen Union, insbesondere die Vermeidung der Irreführung des Käufers gemäß Artikel 2 der Richtlinie 2000/13/EG, eingehalten wird.

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